TE OGH 2016/12/13 3Ob186/16y

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.056,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2016, GZ 2 R 211/15m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verneinte nicht nur einen Beratungsfehler, sondern für den Fall der Verletzung einer Beratungspflicht auch deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die außerordentliche Revision bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 [T1]; vgl jüngst 3 Ob 164/16p mwN).Das Berufungsgericht verneinte nicht nur einen Beratungsfehler, sondern für den Fall der Verletzung einer Beratungspflicht auch deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die außerordentliche Revision bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 [T1]; vergleiche jüngst 3 Ob 164/16p mwN).

Textnummer

E116645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00186.16Y.1213.000

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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