Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. H***** J***** E*****, 2. A***** P*****, 3. DI (FH) J***** P*****, sämtliche vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, 4. Mag. R***** K*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrags (Streitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 15 R 72/16t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses mit der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in Folge Verletzung der richterlichen Anleitungspflichten nach den §§ 182, 182a ZPO. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, seine aus eigenem aufgegriffene, überraschende Rechtsauffassung zu erörtern und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen.1. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses mit der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in Folge Verletzung der richterlichen Anleitungspflichten nach den Paragraphen 182, 182 a, ZPO. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, seine aus eigenem aufgegriffene, überraschende Rechtsauffassung zu erörtern und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen.
2. Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht und die Frage, ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründen schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO (RIS-Justiz RS0037300 [T31]; RS0114544 [T1]; RS0120057 [T1]).2. Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht und die Frage, ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründen schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO (RIS-Justiz RS0037300 [T31]; RS0114544 [T1]; RS0120057 [T1]).
3. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist auch nicht zu erkennen. Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist zwar insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (RIS-Justiz RS0120057 [T10]). Das gilt aber nur insoweit, als der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt hat (vgl 8 Ob 52/15b = RIS-Justiz RS0120057 [T12]). Darüber hinaus ist eine Partei nicht zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten (vgl 6 Ob 19/09a = RIS-Justiz RS0037300 [T47], RS0108818 [T7]). Das Gericht muss also seine Rechtsansicht nicht vor der Entscheidung kundtun (vgl RIS-Justiz RS0122749), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, der Abweisung des Klagebegehrens durch eine Änderung des erhobenen Anspruchs zu begegnen. Darauf läuft aber die Argumentation der Klägerin hinaus, wenn sie geltend macht, ihr hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ein der Rechtsansicht des Gerichts entsprechend angepasstes Eventualbegehren zu erheben, das auf Unterfertigung eines inhaltlich geänderten Wohnungseigentumsvertrags gerichtet ist.3. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist auch nicht zu erkennen. Die Anleitungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung ZVN 2002 ist zwar insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (RIS-Justiz RS0120057 [T10]). Das gilt aber nur insoweit, als der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt hat vergleiche 8 Ob 52/15b = RIS-Justiz RS0120057 [T12]). Darüber hinaus ist eine Partei nicht zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten vergleiche 6 Ob 19/09a = RIS-Justiz RS0037300 [T47], RS0108818 [T7]). Das Gericht muss also seine Rechtsansicht nicht vor der Entscheidung kundtun vergleiche RIS-Justiz RS0122749), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, der Abweisung des Klagebegehrens durch eine Änderung des erhobenen Anspruchs zu begegnen. Darauf läuft aber die Argumentation der Klägerin hinaus, wenn sie geltend macht, ihr hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ein der Rechtsansicht des Gerichts entsprechend angepasstes Eventualbegehren zu erheben, das auf Unterfertigung eines inhaltlich geänderten Wohnungseigentumsvertrags gerichtet ist.
4. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E116806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00166.16X.1219.000Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021