TE OGH 2017/2/21 4Ob24/17h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 1 R 70/16v-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom 23. November 2016, AZ 1 Cg 91/14x (EuGH C-593/16), wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2:

         Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C-64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des im Spruch zitierten Vorabentscheidungsersuchens ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (4 Ob 12/17v, 4 Ob 13/17s uva; vgl auch 4 Ob 19/16x). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C-64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert vergleiche die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des im Spruch zitierten Vorabentscheidungsersuchens ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (4 Ob 12/17v, 4 Ob 13/17s uva; vergleiche auch 4 Ob 19/16x).

Textnummer

E117356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00024.17H.0221.000

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten