TE OGH 2017/3/28 8Ob31/17t

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners P***** H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 32 R 50/16x-60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit dem gegenständlichen Beschluss den Antrag des Schuldners auf Annahme eines verbesserten Zahlungsplans (Punkt I) und seinen Eventualantrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Punkt II) ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt II ersatzlos entfalle. Mangels Vorliegens eines zulässigen Zahlungsplans sei dem Schuldner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 200 Abs 1 IO von vornherein versagt.Das Erstgericht wies mit dem gegenständlichen Beschluss den Antrag des Schuldners auf Annahme eines verbesserten Zahlungsplans (Punkt römisch eins) und seinen Eventualantrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Punkt römisch zwei) ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos entfalle. Mangels Vorliegens eines zulässigen Zahlungsplans sei dem Schuldner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 200, Absatz eins, IO von vornherein versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO absolut unzulässig.

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stR RIS-Justiz RS0044101; zuletzt ua 8 Ob 84/16k; RS0112314 [T5]). Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangt sind, auch wenn sie sich unterschiedlicher Entscheidungsformen bedient haben (RIS-Justiz RS0044215 [T1; T7; T8]). Dies ist hier der Fall, zumal auch hinsichtlich des Spruchpunkts Punkt II die Begründungen beider Instanzen einander inhaltlich entsprechen.Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stR RIS-Justiz RS0044101; zuletzt ua 8 Ob 84/16k; RS0112314 [T5]). Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangt sind, auch wenn sie sich unterschiedlicher Entscheidungsformen bedient haben (RIS-Justiz RS0044215 [T1; T7; T8]). Dies ist hier der Fall, zumal auch hinsichtlich des Spruchpunkts Punkt römisch zwei die Begründungen beider Instanzen einander inhaltlich entsprechen.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E118114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00031.17T.0328.000

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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