Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Bw. ***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. August 2016, GZ 2 R 122/16y-311, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 5/14i), ist gegen den zugrunde liegenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 5/14i), ist gegen den zugrunde liegenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO absolut unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E115955European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00084.16K.0927.000Im RIS seit
05.11.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017