TE OGH 2017/3/29 6Ob236/16y

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen P***** Privatstiftung mit dem Sitz in R***** über den Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstands 1. Dipl.-Ing. H***** P*****, 2. Dipl.-Ing. (FH) M***** W*****, 3. Dipl.-Ing. (FH) H***** P*****, alle vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Oktober 2016, GZ 6 R 131/16a-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Juni 2016, GZ 29 Fr 1210/16k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Einberufungs- und Abstimmungserfordernissen bei Bestellung eines Stiftungsvorstands. Darauf kommt es hier jedoch gar nicht an. Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind (vgl RIS-Justiz RS0061788), es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Dies ist bei der (unmittelbar anschließenden) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands aber nicht der Fall (vgl auch Schenk in Straube, HGB³ [2003] § 8 Rz 8 [eintragungspflichtig sind „Änderungen in der Vertretungsmacht“]; zur Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 [2010] § 74 Rz 84; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² [2012] § 73 Rz 2). Dass im Verfahren erster Instanz auch die Eintragung des Beisatzes „vertritt seit 1. 6. 2016“ beantragt wurde, ändert daran nichts. Das wiederbestellte Mitglied des Stiftungsvorstands ist ohnehin mit dem Beisatz „vertritt seit 25. 11. 1999“ eingetragen, sodass auch insoferne keine Änderung eingetreten ist. Lediglich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis wäre als Änderung im Sinn des § 10 FBG anzusehen und deshalb zur Eintragung anzumelden.Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Einberufungs- und Abstimmungserfordernissen bei Bestellung eines Stiftungsvorstands. Darauf kommt es hier jedoch gar nicht an. Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind vergleiche RIS-Justiz RS0061788), es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Dies ist bei der (unmittelbar anschließenden) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands aber nicht der Fall vergleiche auch Schenk in Straube, HGB³ [2003] Paragraph 8, Rz 8 [eintragungspflichtig sind „Änderungen in der Vertretungsmacht“]; zur Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft vergleiche Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 [2010] Paragraph 74, Rz 84; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² [2012] Paragraph 73, Rz 2). Dass im Verfahren erster Instanz auch die Eintragung des Beisatzes „vertritt seit 1. 6. 2016“ beantragt wurde, ändert daran nichts. Das wiederbestellte Mitglied des Stiftungsvorstands ist ohnehin mit dem Beisatz „vertritt seit 25. 11. 1999“ eingetragen, sodass auch insoferne keine Änderung eingetreten ist. Lediglich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis wäre als Änderung im Sinn des Paragraph 10, FBG anzusehen und deshalb zur Eintragung anzumelden.

Ob im Hinblick auf die angenommene Unwirksamkeit der Stellung der Vorstandsmitglieder das Erstgericht im Sinn des § 27 Abs 1 PSG tätig werden muss, kann hier unbeantwortet bleiben.Ob im Hinblick auf die angenommene Unwirksamkeit der Stellung der Vorstandsmitglieder das Erstgericht im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, PSG tätig werden muss, kann hier unbeantwortet bleiben.

Textnummer

E117925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00236.16Y.0329.000

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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