TE OGH 2017/4/4 14Ns12/17a

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Veröffentlicht am 04.04.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Jänner 2017, AZ 14 Os 123/16v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Jänner 2017, AZ 14 Os 123/16v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Norbert N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2016, AZ 20 Bs 132/16g, mit dem seine „Beschwerde“ gegen eine prozessleitende Verfügung des Berufungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden war, zurück.

Mit der auch dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG; RIS-Justiz RS0117577).Mit der auch dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; RIS-Justiz RS0117577).

Textnummer

E118051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00012.17A.0404.000

Im RIS seit

25.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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