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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
ASVG; keine Bedenken gegen §362 Abs1 letzter Satz; Zurückweisung eines Einspruches durch den Landeshauptmann wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß §362 Abs1 letzter Satz; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid vom 23. April 1979 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach §105a ASVG abgewiesen. Eine Klage hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Am 22. Feber 1980 beantragte er aber neuerlich die Gewährung eines Hilflosenzuschusses. Diesen Antrag wies die Versicherungsanstalt mit Bescheid vom 6. Juni 1980 unter Berufung auf §362 Abs2 ASVG mit dem Hinweis zurück, der Antrag sei vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides von 1979 neuerlich eingebracht worden, ohne daß eine wesentliche Sachverhaltsänderung bescheinigt worden sei. Gegen die Zurückweisung erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Den Einspruch wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. September 1980 mit der Begründung, es handle sich um eine Leistungssache, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zurück.römisch eins. Mit Bescheid vom 23. April 1979 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach §105a ASVG abgewiesen. Eine Klage hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Am 22. Feber 1980 beantragte er aber neuerlich die Gewährung eines Hilflosenzuschusses. Diesen Antrag wies die Versicherungsanstalt mit Bescheid vom 6. Juni 1980 unter Berufung auf §362 Abs2 ASVG mit dem Hinweis zurück, der Antrag sei vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides von 1979 neuerlich eingebracht worden, ohne daß eine wesentliche Sachverhaltsänderung bescheinigt worden sei. Gegen die Zurückweisung erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Den Einspruch wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. September 1980 mit der Begründung, es handle sich um eine Leistungssache, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zurück.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und §362 ASVG insofern als verfassungswidrig bekämpft wird, als er Rechtsmittel an die staatliche Verwaltung ausschließt, obwohl es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches handle.
Auf Grund eines am 11. Juni 1980 beim Versicherungsträger neuerlich eingebrachten Antrages wurde dem Beschwerdeführer nach Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Bescheid vom 24. April 1981 Hilflosenzuschuß gewährt.
II. Die Beschwerde ist zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist zulässig.
Sofern ein Instanzenzug in Betracht kommt, kann die Beschwerde nach Art144 B-VG erst nach dessen Erschöpfung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid enthält nun zwar die Belehrung, daß dagegen Berufung eingebracht werden könne, diese Belehrung ist aber unrichtig. Nach §415 ASVG steht die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des §413 Abs1 Z1 - also gegen Entscheidungen über die bei ihm nach §412 eingebrachten Einsprüche - nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Selbst wenn man im angefochtenen Bescheid keine Entscheidung über einen Einspruch nach §412 ASVG sehen wollte, weil über den Einspruch nicht in der Sache selbst entschieden worden sei oder weil Einsprüche nur gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen zulässig seien, folgt daraus entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht die Zulässigkeit der Berufung. Da nämlich auch kein anderer Tatbestand in Betracht kommt, fehlt es an einer Bestimmung, die den Instanzenzug gegen die Rechtsmittelentscheidung des Landeshauptmannes an den Bundesminister iS des Art103 Abs4 B-VG ausnahmsweise zulassen würde. Der Instanzenzug ist daher erschöpft.
Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die Beschwer trotz späterer Zuerkennung des Hilflosenzuschusses nicht weggefallen, weil die Zuerkennung erst ab dem Tag der neuerlichen Antragstellung erfolgte (vgl. VfGH 21. 6. 1982 B51/80).Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die Beschwer trotz späterer Zuerkennung des Hilflosenzuschusses nicht weggefallen, weil die Zuerkennung erst ab dem Tag der neuerlichen Antragstellung erfolgte vergleiche VfGH 21. 6. 1982 B51/80).
III. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980), etwa, indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. zB VfSlg. 9105/1981 und VfGH 21. 6. 1982 B51/80). Es ist daher zu prüfen, ob der Landeshauptmann den Einspruch zu Recht zurückgewiesen hat.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt vergleiche zB VfSlg. 8828/1980), etwa, indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert vergleiche zB VfSlg. 9105/1981 und VfGH 21. 6. 1982 B51/80). Es ist daher zu prüfen, ob der Landeshauptmann den Einspruch zu Recht zurückgewiesen hat.
§362 ASVG lautet in den hier wesentlichen Teilen (Abs2 letzter Satz idF der 9. Nov., BGBl. 13/1962):§362 ASVG lautet in den hier wesentlichen Teilen (Abs2 letzter Satz in der Fassung der 9. Nov., Bundesgesetzblatt 13 aus 1962,):
"(1) Ist die Zuerkennung des Anspruchs auf eine Versehrtenrente ... mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit
abgewiesen ... worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach
Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung ... der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Abs1 ist entsprechend anzuwenden, wenn mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Zuerkennung einer ...
pension abgelehnt ... worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag
auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses abgelehnt ... worden ist."
Nach §412 Abs1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt, sind allerdings Leistungssachen (§354 Z1 ASVG). Hat der Versicherungsträger in einer Leistungssache über den Anspruch mit Bescheid entschieden oder binnen einer im Gesetz näher bestimmten Frist den beantragten Bescheid nicht erlassen, so kann Klage vor dem Schiedsgericht erhoben werden (§383 Abs2 ASVG).
2. Im vorliegenden Fall hat der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Zuerkennung einer Versicherungsleistung unter Berufung auf §362 ASVG zurückgewiesen. Gleichwohl hat der Landeshauptmann die (Sach-)Entscheidung über den Einspruch gegen diesen Bescheid nicht im Hinblick auf den Ausschluß eines Rechtsmittels durch den letzten Satz des §362 Abs1, sondern deshalb abgelehnt, weil er in Leistungssachen überhaupt nicht zuständig sei. Er folgt damit offenbar der Auffassung, die das Oberlandesgericht Wien als letzte Instanz in Sozialversicherungssachen in den Entscheidungen SSV 4/103 = SV 14.952 = JBl. 1965, 100 und SSV 10/17.069 = SV 23.637 = ZAS 1977/16 vertreten hat (vgl. auch Fürböck - Teschner, ASVG jetzt Anm 2 zu §362). Danach schließt der letzte Satz des §362 Abs1 ASVG entgegen seinem Wortlaut (der nur historisch zu verstehen sei) nicht etwa administrative Rechtsmittel aus - die in Leistungssachen gar nicht vorgesehen seien -, sondern die Klage beim Schiedsgericht.2. Im vorliegenden Fall hat der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Zuerkennung einer Versicherungsleistung unter Berufung auf §362 ASVG zurückgewiesen. Gleichwohl hat der Landeshauptmann die (Sach-)Entscheidung über den Einspruch gegen diesen Bescheid nicht im Hinblick auf den Ausschluß eines Rechtsmittels durch den letzten Satz des §362 Abs1, sondern deshalb abgelehnt, weil er in Leistungssachen überhaupt nicht zuständig sei. Er folgt damit offenbar der Auffassung, die das Oberlandesgericht Wien als letzte Instanz in Sozialversicherungssachen in den Entscheidungen SSV 4/103 = SV 14.952 = JBl. 1965, 100 und SSV 10/17.069 = SV 23.637 = ZAS 1977/16 vertreten hat vergleiche auch Fürböck - Teschner, ASVG jetzt Anmerkung 2 zu §362). Danach schließt der letzte Satz des §362 Abs1 ASVG entgegen seinem Wortlaut (der nur historisch zu verstehen sei) nicht etwa administrative Rechtsmittel aus - die in Leistungssachen gar nicht vorgesehen seien -, sondern die Klage beim Schiedsgericht.
Diese Auffassung ist von der Lehre allerdings abgelehnt worden. Es wurde darauf hingewiesen, daß das Schiedsgericht nur angerufen werden könne, wenn es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handle, und daß es den Versicherungsträger nicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verurteilen könne, weshalb ein Streit um die Durchführung des Verwaltungsverfahrens als bloß verfahrensrechtliche Frage eine Verwaltungssache sei (Walter, Entscheidungsbesprechung, JBl. 1965, 100 f; seine Auffassung teilen Mayer, Entscheidungsbesprechung, ZAS 1977/16 und Oberndorfer bei Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.2.2.3., S 621 FN 3).
Der VfGH hat zu einer ähnlichen Frage bereits in VfSlg. 4998/1965 Stellung genommen. In diesem Verfahren über einen negativen Kompetenzkonflikt ging es um die Frage, ob gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem dieser in Anwendung der §§69 und 70 AVG (iVm §357 ASVG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Gewährung einer Witwenrente abgewiesen hat, Berufung an den Landeshauptmann oder Klage beim Schiedsgericht zulässig ist. Der Gerichtshof sprach aus, der Landeshauptmann sei zur Entscheidung über den