TE OGH 2017/6/27 5Ob12/17a

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. D***** GmbH, *****, 2. Mag.a K***** H*****, beide vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** K*****, 2. Dr. W***** K*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2016, GZ 7 R 104/16i-16, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. D***** GmbH, *****, 2. Mag.a K***** H*****, beide vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** K*****, 2. Dr. W***** K*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2016, GZ 7 R 104/16i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens

gemäß Art 267 AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen. gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von den Antragstellerinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich auf die Teilausnahme des § 1 Abs 4 Z 3 MRG und die von der Verwirklichung dieses Tatbestands abhängige Anwendbarkeit des § 12a MRG. Diese Fragen sind zwar für die Entscheidung über die – von den Vorinstanzen verneinte Antragslegitimation präjudiziell, sie waren aber bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens und in diesem wurden sie auch für dieses Verfahren bindend geklärt.1. Die von den Antragstellerinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich auf die Teilausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG und die von der Verwirklichung dieses Tatbestands abhängige Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, MRG. Diese Fragen sind zwar für die Entscheidung über die – von den Vorinstanzen verneinte Antragslegitimation präjudiziell, sie waren aber bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens und in diesem wurden sie auch für dieses Verfahren bindend geklärt.

In dem Parallelverfahren wurde die von den Antragstellerinnen gegenüber den Antragsgegnern erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanzen haben Tatsache und Ausmaß der Bindungswirkung dieses abweisenden Urteils zutreffend beurteilt. Die Qualifikation des Gebäudes als Neubau iSd § 1 Abs 4 Z 3 MRG und die dazu getroffenen Feststellungen waren im Parallelverfahren die tragende Begründung für die Abweisung des Feststellungsbegehrens (vgl RIS-Justiz RS0043259, RS0041454, RS0041331 [T3]).In dem Parallelverfahren wurde die von den Antragstellerinnen gegenüber den Antragsgegnern erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanzen haben Tatsache und Ausmaß der Bindungswirkung dieses abweisenden Urteils zutreffend beurteilt. Die Qualifikation des Gebäudes als Neubau iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG und die dazu getroffenen Feststellungen waren im Parallelverfahren die tragende Begründung für die Abweisung des Feststellungsbegehrens vergleiche RIS-Justiz RS0043259, RS0041454, RS0041331 [T3]).

2. Eine Verfahrenspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch

, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens

vor dem Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452).

Das Gericht hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs vorliegen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs zeigen jedoch weder verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Gesetzesbestimmung auf, noch inwiefern sonst eine der Klärung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedürftige Rechtsfrage des Unionsrechts vorläge.

3. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.3. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E118718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00012.17A.0627.000

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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