RS OGH 2018/6/28 7Ob540/87, 9ObA75/94, 5Ob105/97w, 7Ob304/04p, 9ObA71/06s, 1Ob134/07y, 7Ob254/10v, 5

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Rechtssatz

Ungeachtet des Fehlens einer materiellen Rechtskraftwirkung kommt der Vorentscheidung eine Bindungswirkung bezüglich der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Vorfrage der auffallenden Sorglosigkeit der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu. Diese Bindungswirkung führt aber nicht zu einer Zurückweisung des Antrages, sondern zur Notwendigkeit einer Sachentscheidung. Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist der Spruch der Vorentscheidung, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. Bei abweislichen Entscheidungen beschränkt sich die Bindungswirkung auf die maßgeblichen Abweisungsgründe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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