Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen „uT A*****“ wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 26 UT 44/17b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (I), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen „uT A*****“ wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 26 UT 44/17b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (römisch eins), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (I), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (römisch eins), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Mit der dagegen erhobenen, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
E118713European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00050.17K.0704.000Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017