TE OGH 2017/8/28 23Ds7/17g

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 7. Juni 2017, AZ D 21/13 (Dv 3/14) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats (zwanglos ersichtlich durch Zitierung des § 32 Abs 3 StPO im Kopf der Entscheidung) den Antrag des mit hiergerichtlicher Entscheidung vom 7. Dezember 2016, AZ 23 Os 2/16s, freigesprochenen Beschuldigten auf Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes gemäß § 393a StPO ab.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats (zwanglos ersichtlich durch Zitierung des Paragraph 32, Absatz 3, StPO im Kopf der Entscheidung) den Antrag des mit hiergerichtlicher Entscheidung vom 7. Dezember 2016, AZ 23 Os 2/16s, freigesprochenen Beschuldigten auf Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes gemäß Paragraph 393 a, StPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde versagt.

Sie zeigt selbst zutreffend auf, dass Gesetzesmaterialien, Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0106585) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (vgl zuletzt VfGH 14. 3. 2017, G 405/2016 ua; JBl 2017, 433) auch unter Bezugnahme auf Art 6 MRK eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausschließen.Sie zeigt selbst zutreffend auf, dass Gesetzesmaterialien, Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0106585) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vergleiche zuletzt VfGH 14. 3. 2017, G 405 aus 2016, ua; JBl 2017, 433) auch unter Bezugnahme auf Artikel 6, MRK eine analoge Anwendung des Paragraph 393 a, StPO im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausschließen.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen,26 Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E119507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0230DS00007.17G.0828.000

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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