TE OGH 2017/9/13 10ObS83/17d

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2017, GZ 7 Rs 16/17b-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Dass das Erstgericht (und das Berufungsgericht) sein Verfahren nicht mit dem ebenfalls die Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit des Klägers behandelnden Verfahren AZ 25 Cgs 213/16z des Erstgerichts (AZ 6 Rs 18/17i des Berufungsgerichts) verband, ist nicht anfechtbar (6 Ob 218/11v) und begründet weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0037226 [T2]), noch eine vom Revisionswerber behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht.

1.2. Ob die Verbindung von Rechtsstreiten zur gemeinsamen Verhandlung im Sinn des § 187 ZPO angeordnet wird, ist – vom hier nicht vorliegenden Fall einer zwingend vorgeschriebenen Prozessverbindung abgesehen – eine Ermessensentscheidung (Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ § 187 ZPO Rz 28 mwH). Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich darüber hinaus in der gemeinsamen Verhandlung und – allenfalls – gemeinsamen Entscheidung der Sache (ausführlich 3 Ob 170/08h). Durch die Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Aus ihr resultiert keine Einheit der betreffenden Rechtssache (vgl RIS-Justiz RS0036717 [T21]; Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ § 187 Rz 4 mwH).1.2. Ob die Verbindung von Rechtsstreiten zur gemeinsamen Verhandlung im Sinn des Paragraph 187, ZPO angeordnet wird, ist – vom hier nicht vorliegenden Fall einer zwingend vorgeschriebenen Prozessverbindung abgesehen – eine Ermessensentscheidung (Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ Paragraph 187, ZPO Rz 28 mwH). Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich darüber hinaus in der gemeinsamen Verhandlung und – allenfalls – gemeinsamen Entscheidung der Sache (ausführlich 3 Ob 170/08h). Durch die Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Aus ihr resultiert keine Einheit der betreffenden Rechtssache vergleiche RIS-Justiz RS0036717 [T21]; Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ Paragraph 187, Rz 4 mwH).

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E119420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00083.17D.0913.000

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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