RS OGH 2018/12/20 1Ob162/72, 4Ob329/86, 10ObS6/07s, 3Ob170/08h, 6Ob218/11v, 10ObS83/17d, 10ObS88/17i

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Veröffentlicht am 06.09.1972
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Rechtssatz

Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen.Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (Paragraph 187, ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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