Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Rechtshörerin Liedermann als Schriftführerin im Verfahren zur Übergabe des Uwe L***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 311 HR 128/19k, über die Grundrechtsbeschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2019, AZ 22 Bs 171/19m (ON 28 des HR-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Spruch
Uwe L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Uwe L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2019, GZ 311 HR 128/19k-18, mit dem über den Genannten die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO iVm § 18 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG verhängt worden war, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Übergabehaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 18 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Uwe L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2019, GZ 311 HR 128/19k-18, mit dem über den Genannten die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO in Verbindung mit Paragraph 18, EU-JZG, Paragraph 29, Absatz eins, ARHG verhängt worden war, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Übergabehaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Verbindung mit Paragraph 18, EU-JZG, Paragraph 29, Absatz eins, ARHG an.
Dem zur Übergabehaft führenden, in Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehl lagen betrügerische Verhaltensweisen zugrunde. Danach soll Uwe L***** im Zeitraum 4. Jänner 2016 bis 29. August 2018 in S***** in 140 Fällen Investoren durch Vorspiegelung lukrativer Geschäftsabschlüsse in Handelsplattformen (Internetportale) im Ausmaß von (ausgewertet) 6 Mio Euro geschädigt haben.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die eingangs erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts ergriffene Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl.
Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Grundrechtsverletzung (iSd § 2 Abs 1 letzter Fall GRBG) darin, dass das Oberlandesgericht verfehlt davon ausgegangen sei, dass bei Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls keine Überprüfung hinsichtlich der „ausstellenden Justizbehörde“ (§ 2 Z 4 EU-JZG) vorzunehmen sei. Er bringt dazu vor, dass der gegenständliche Europäische Haftbefehl
– vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof deutsche Staatsanwaltschaften nicht als „ausstellende Justizbehörden“ (im Sinn des Art 6 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung [in der Folge: EuHB-RB]; vgl auch § 2 Z 4 EU-JZG) begreift (EuGH 27. 5. 2019, C-508/18) – vom Landgericht Saarbrücken ausgestellt worden sei. Nach gegenwärtiger deutscher Rechtslage seien aber für die Erlassung Europäischer Haftbefehle weiterhin allein die Staatsanwaltschaften zuständig, sodass das Landgericht Saarbrücken keine „zuständige“ ausstellende Justizbehörde im Sinn des § 2 Z 4 lit a EU-JZG sei.Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Grundrechtsverletzung (iSd Paragraph 2, Absatz eins, letzter Fall GRBG) darin, dass das Oberlandesgericht verfehlt davon ausgegangen sei, dass bei Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls keine Überprüfung hinsichtlich der „ausstellenden Justizbehörde“ (Paragraph 2, Ziffer 4, EU-JZG) vorzunehmen sei. Er bringt dazu vor, dass der gegenständliche Europäische Haftbefehl, – vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof deutsche Staatsanwaltschaften nicht als „ausstellende Justizbehörden“ (im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung [in der Folge: EuHB-RB]; vergleiche auch Paragraph 2, Ziffer 4, EU-JZG) begreift (EuGH 27. 5. 2019, C-508/18) – vom Landgericht Saarbrücken ausgestellt worden sei. Nach gegenwärtiger deutscher Rechtslage seien aber für die Erlassung Europäischer Haftbefehle weiterhin allein die Staatsanwaltschaften zuständig, sodass das Landgericht Saarbrücken keine „zuständige“ ausstellende Justizbehörde im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, EU-JZG sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten folgt, dass diese – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des EuHB-RB vollstrecken müssen. Die Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den Gründen verweigern, die in den Art 3, 4 und 4a EuHB-RB abschließend aufgezählt sind (EuGH C-508/18 Rz 44 f). Die genannten Bestimmungen sehen aber (wie im Übrigen auch die in Umsetzung des EuHB-RB ergangenen Vorschriften des EU-JZG; zur taxativen Aufzählung der Ablehnungsgründe des EU-JZG vgl Hinterhofer/Schallmoser in WK2 EU-JZG § 3 Rz 5) die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer (nach nationalen Vorschriften) unzuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, nicht vor. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Europäische Haftbefehl eine Garantie für die vollstreckende Justizbehörde dafür bedeutet, dass bereits die ausstellende Justizbehörde die Einhaltung der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen überprüft hat (EuGH C-508/18 Rz 70 f), auch nicht zu beanstanden.Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten folgt, dass diese – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des EuHB-RB vollstrecken müssen. Die Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den Gründen verweigern, die in den Artikel 3, 4 und 4 a EuHB-RB abschließend aufgezählt sind (EuGH C-508/18 Rz 44 f). Die genannten Bestimmungen sehen aber (wie im Übrigen auch die in Umsetzung des EuHB-RB ergangenen Vorschriften des EU-JZG; zur taxativen Aufzählung der Ablehnungsgründe des EU-JZG vergleiche Hinterhofer/Schallmoser in WK2 EU-JZG Paragraph 3, Rz 5) die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer (nach nationalen Vorschriften) unzuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, nicht vor. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Europäische Haftbefehl eine Garantie für die vollstreckende Justizbehörde dafür bedeutet, dass bereits die ausstellende Justizbehörde die Einhaltung der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen überprüft hat (EuGH C-508/18 Rz 70 f), auch nicht zu beanstanden.
Der weiteren, gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr gerichteten Beschwerde ist voranzustellen, dass eine unrichtige Beurteilung eines Haftgrundes nur dann vorliegt, wenn die Prognose willkürlich getroffen wurde, mit anderen Worten unvertretbar war (RIS-Justiz RS0117806; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).
Das Oberlandesgericht gründete seine (Tatverdachts-)Annahmen zur Tatbegehungsgefahr auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des einschlägig vorbestraften Uwe L*****, die Vielzahl der deliktischen Angriffe, das hohe Schadensausmaß von 6 Mio Euro sowie darauf, dass ihm die neuerliche Öffnung anderer als der gegenständlichen Internetportale ohne Schwierigkeiten möglich sei (BS 5).
Indem der Beschwerdeführer lediglich die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu seiner Vermögenslosigkeit und der Befürchtung zukünftiger gleichgelagerter Delinquenz kritisiert, ohne sich aber mit den übrigen Begründungselementen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen, gelingt es ihm nicht, Willkür im dargelegten Sinn aufzuzeigen.
Soweit die Betroffene moniert, dass seinem Verteidiger Akteneinsicht verspätet gewährt worden wäre, ist er (mangels horizontaler Erschöpfung des Instanzenzugs) zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er eine damit im Zusammenhang stehende Grundrechtsverletzung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht gerügt hatte (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95).Soweit die Betroffene moniert, dass seinem Verteidiger Akteneinsicht verspätet gewährt worden wäre, ist er (mangels horizontaler Erschöpfung des Instanzenzugs) zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er eine damit im Zusammenhang stehende Grundrechtsverletzung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht gerügt hatte vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Textnummer
E125925European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00102.19W.0822.000Im RIS seit
17.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022