RS OGH 2003/6/24 14Os82/03, 14Os115/03, 14Os128/03, 14Os138/03, 13Os118/03 (13Os119/03), 11Os146/03,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

GRBG §2 Abs1
StGB §21
StGB §22
StGB §23
StPO §173 Abs2 B
StPO §180 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 B

Rechtssatz

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 82/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 82/03
  • 14 Os 115/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 115/03
    Vgl auch
  • 14 Os 128/03
    Entscheidungstext OGH 19.09.2003 14 Os 128/03
    Auch
  • 14 Os 138/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 138/03
    Auch
  • 13 Os 118/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 118/03
    Beisatz: Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T1)
  • 11 Os 146/03
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 11 Os 146/03
    Auch
  • 11 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
    Auch
  • 13 Os 13/04
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 13 Os 13/04
  • 13 Os 169/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 169/03
    Vgl auch
  • 15 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 15 Os 34/04
    Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2)
  • 11 Os 66/04
    Entscheidungstext OGH 15.07.2004 11 Os 66/04
    Vgl auch
  • 14 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 25.08.2004 14 Os 104/04
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 22/05g
    Entscheidungstext OGH 03.03.2005 15 Os 22/05g
    Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3)
  • 11 Os 48/05a
    Entscheidungstext OGH 06.05.2005 11 Os 48/05a
    nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4)
  • 15 Os 121/05s
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 15 Os 121/05s
    Auch
  • 14 Os 141/05z
    Entscheidungstext OGH 09.01.2005 14 Os 141/05z
    Auch
  • 14 Os 9/06i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 14 Os 9/06i
    Auch; nur T4
  • 14 Os 19/06k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 14 Os 19/06k
    Auch
  • 11 Os 28/06m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 11 Os 28/06m
    nur T4; Beis ähnlich wie T2
  • 11 Os 41/06y
    Entscheidungstext OGH 09.05.2006 11 Os 41/06y
    Vgl auch
  • 15 Os 71/06i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2006 15 Os 71/06i
    Auch; nur T4
  • 15 Os 86/06w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2006 15 Os 86/06w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 88/06z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 13 Os 88/06z
    Auch; nur T4; Beisatz: Ein vom Akteninhalt losgelöstes Beschwerdevorbringen stellt den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage. (T5)
  • 13 Os 97/06y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 97/06y
  • 13 Os 143/06p
    Entscheidungstext OGH 09.01.2007 13 Os 143/06p
  • 13 Os 125/06s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 125/06s
    Beisatz: Vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6)
  • 12 Os 148/06s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 148/06s
  • 11 Os 138/06p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 138/06p
  • 14 Os 48/07a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 14 Os 48/07a
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes kann dahin überprüft werden, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T7)
  • 13 Os 80/07z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2007 13 Os 80/07z
    Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: In der Annahme, aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Angeklagten bestehe im Zusammenhalt mit der ihm nach dem - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Urteil und dem gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nunmehr konkret drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken. (T8)
  • 11 Os 88/07m
    Entscheidungstext OGH 03.08.2007 11 Os 88/07m
    Beisatz: Die irrige Annahme eines den Anlasstaten vorangegangenen Schuldspruches bewirkt keine Willkür der Prognoseentscheidung, wenn die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten weiteren Umstände bereits einen formell einwandfreien Schluss auf das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes zulassen, und die verfehlte Konstatierung erkennbar keine notwendige Bedingung für Prognoseannahme darstellt. (T9)
  • 13 Os 81/07x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2007 13 Os 81/07x
  • 14 Os 120/07i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 14 Os 120/07i
    Auch; Beis wie T7
  • 11 Os 120/07t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 120/07t
    Auch; Beis wie T6
  • 13 Os 114/07z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 114/07z
    Auch
  • 14 Os 149/07d
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 149/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Os 148/07i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 148/07i
    Auch
  • 14 Os 168/07y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 14 Os 168/07y
    Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (§ 180 Abs 2 StPO in der Fassung vor 1. 1. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10)
  • 12 Os 148/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 12 Os 148/07t
    Auch; Beisatz: Die Beschwerde bekämpft eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen Umständen für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes wird damit nicht dargetan. (T11)
  • 15 Os 151/07f
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 15 Os 151/07f
    Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12)
  • 13 Os 160/07i
    Entscheidungstext OGH 09.01.2008 13 Os 160/07i
    Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13)
  • 14 Os 13/08f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 13/08f
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Solcherart kommt Aktenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn angesichts des aktenwidrig zitierten Beweises unklar bleibt, woraus der Haftgrund (die Prognoseentscheidung) im angefochtenen Beschluss tatsächlich abgeleitet wird. (T14)
  • 11 Os 31/08f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 11 Os 31/08f
    Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 Rz 28). (T15)
  • 11 Os 29/08m
    Entscheidungstext OGH 05.03.2008 11 Os 29/08m
    Auch; Beis wie T10
  • 14 Os 28/08m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2008 14 Os 28/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
  • 14 Os 31/08b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2008 14 Os 31/08b
    Auch; Beis wie T13
  • 11 Os 84/08z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 11 Os 84/08z
    Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16)
    Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 [aF] Rz 28). (T17)
  • 15 Os 60/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 60/08z
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 29/08v
    Entscheidungstext OGH 18.03.2008 12 Os 29/08v
    Auch; Beis wie T13
  • 15 Os 110/08b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 110/08b
  • 11 Os 128/08w
    Entscheidungstext OGH 10.09.2008 11 Os 128/08w
    Auch
  • 13 Os 160/08s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 160/08s
  • 13 Os 173/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 173/08b
    Auch
  • 15 Os 178/08b
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 15 Os 178/08b
    Beis wie T3
  • 14 Os 168/08z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2008 14 Os 168/08z
  • 11 Os 17/09y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 11 Os 17/09y
    Beis wie T3
  • 15 Os 24/09g
    Entscheidungstext OGH 04.03.2009 15 Os 24/09g
    Beis wie T7
  • 15 Os 3/09v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2009 15 Os 3/09v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verdunkelungsgefahr. (T18)
    Beisatz: Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. (T19)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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