Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.
Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, Rochusplatz 1, 1030 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Vertrauenspersonenausschuss der Ö***** Aktiengesellschaft *****, und 2. Wahlausschuss des Vertrauenspersonenausschusses der Ö***** Aktiengesellschaft *****, beide vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Wahlanfechtung gemäß § 31 Abs 2 PBVG, infolge Antrags aller Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung denStefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, Rochusplatz 1, 1030 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Vertrauenspersonenausschuss der Ö***** Aktiengesellschaft *****, und 2. Wahlausschuss des Vertrauenspersonenausschusses der Ö***** Aktiengesellschaft *****, beide vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Wahlanfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, PBVG, infolge Antrags aller Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten am 10. 10. 2018 eine Klage auf Wahlanfechtung gemäß § 31 Abs 2 PBVG beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2019 beantragten alle Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren.Die Klägerin hat gegen die Beklagten am 10. 10. 2018 eine Klage auf Wahlanfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, PBVG beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2019 beantragten alle Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren.
Das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach § 31 JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Abs 3 leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486 [T3, T4, T6, T9]; RS0107459).Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach Paragraph 31, JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Absatz 3, leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486 [T3, T4, T6, T9]; RS0107459).
Die Parteien stellten hier einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht berufen.Die Parteien stellten hier einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht berufen.
Textnummer
E126647European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00043.19A.1003.000Im RIS seit
28.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019