TE OGH 2019/10/17 15Os107/19b

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2019, GZ 25 Hv 21/19s-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2019, GZ 25 Hv 21/19s-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Robert S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (A./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./II./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./II./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang November 2018 und Anfang April 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt bzw einen anderen dazu bestimmt, und zwar insgesamt 660 Gramm Piko mit einem Reinsubstanzgehalt von insgesamt zumindest 396 Gramm Metamphetamin (A./I./1./ bis 3./).Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang November 2018 und Anfang April 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt bzw einen anderen dazu bestimmt, und zwar insgesamt 660 Gramm Piko mit einem Reinsubstanzgehalt von insgesamt zumindest 396 Gramm Metamphetamin (A./I./1./ bis 3./).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Strafausspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die gegen den Strafausspruch vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Mit dem – im Übrigen unzutreffenden, weil die Punkte A./I./2./ und 3./ ausklammernden – Einwand, das Erstgericht hätte bei der Strafzumessung zu A./I./ entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen bloß von einer Menge von 510 Gramm Piko ausgehen müssen, wird weder eine offenbar unzureichende Beurteilung von für die Strafzumessung in Anschlag gebrachten Tatsachen (Z 11 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0116960) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911).Mit dem – im Übrigen unzutreffenden, weil die Punkte A./I./2./ und 3./ ausklammernden – Einwand, das Erstgericht hätte bei der Strafzumessung zu A./I./ entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen bloß von einer Menge von 510 Gramm Piko ausgehen müssen, wird weder eine offenbar unzureichende Beurteilung von für die Strafzumessung in Anschlag gebrachten Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0116960) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911).

Das gilt auch für das Vorbringen, bei seiner vom Schöffengericht als einschlägig gewerteten Vorstrafe aus der Slowakei (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) wäre der Besitz einer Pistole und nicht der Besitz von 2 Gramm Metamphetamin „bestimmend“ gewesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte „von keiner Vorstrafe ausgehen“ müssen, weil im (hypothetischen) Fall einer Verurteilung bloß wegen des Suchtmittelbesitzes eine geringere Strafe verhängt worden wäre, welche zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon getilgt gewesen wäre, wird keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufgezeigt.Das gilt auch für das Vorbringen, bei seiner vom Schöffengericht als einschlägig gewerteten Vorstrafe aus der Slowakei (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) wäre der Besitz einer Pistole und nicht der Besitz von 2 Gramm Metamphetamin „bestimmend“ gewesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte „von keiner Vorstrafe ausgehen“ müssen, weil im (hypothetischen) Fall einer Verurteilung bloß wegen des Suchtmittelbesitzes eine geringere Strafe verhängt worden wäre, welche zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon getilgt gewesen wäre, wird keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00107.19B.1017.000

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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