Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Przemyslaw Tomasz P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 614 Hv 5/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Przemyslaw Tomasz P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 614 Hv 5/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 11. Oktober 2019 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die sowohl die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB als auch die dazu (alternativ zusammengefasst; vgl RIS-Justiz RS0102740) nach Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) gestellte Zusatzfrage sowie die Eventualfrage in Richtung eines Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus (ON 39 S 32).Am 11. Oktober 2019 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die sowohl die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB als auch die dazu (alternativ zusammengefasst; vergleiche RIS-Justiz RS0102740) nach Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) gestellte Zusatzfrage sowie die Eventualfrage in Richtung eines Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB bejaht hatten, gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus (ON 39 S 32).
Zufolge § Zufolge Paragraph
334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.334 Absatz 2, StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
Textnummer
E126853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00073.19Z.1119.000Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
26.12.2019