Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagten Parteien 1. M*****, 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 121.595,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2019, GZ 1 R 158/18x-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass ein in der Berufung geltend gemachter Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können aber angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin M***** nicht nur mit verspäteter Antragstellung, sondern auch mit Unerheblichkeit des zur Begründung des Beweisantrags angeführten Beweisthemas begründet.Die Revision erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass ein in der Berufung geltend gemachter Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können aber angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin M***** nicht nur mit verspäteter Antragstellung, sondern auch mit Unerheblichkeit des zur Begründung des Beweisantrags angeführten Beweisthemas begründet.
Der Auslegung des Parteienvorbringens kommt wegen der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Bedeutung zu (RS0042828). Die Wiedergabe des von der klagenden Partei angeführten Beweisthemas durch das Berufungsgericht (S 11 des Berufungsurteils) entspricht zudem nahezu wörtlich dem Verhandlungsprotokoll. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt daher schon deshalb nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Auslegung des Parteienvorbringens kommt wegen der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Bedeutung zu (RS0042828). Die Wiedergabe des von der klagenden Partei angeführten Beweisthemas durch das Berufungsgericht (S 11 des Berufungsurteils) entspricht zudem nahezu wörtlich dem Verhandlungsprotokoll. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt daher schon deshalb nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend bringt die Revision sohin keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revision sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E126943European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00224.19P.1127.000Im RIS seit
08.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020