TE OGH 2021/2/23 8Ob81/20z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** K*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2020, GZ 39 R 102/20v-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach zu unterscheiden ist, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Dies gilt auch für Befristungsvereinbarungen iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG (6 Ob 185/16y; 6 Ob 192/19g). Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei gleich (vgl zur Bevollmächtigung RIS-Justiz RS0017983). [1] Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach zu unterscheiden ist, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Dies gilt auch für Befristungsvereinbarungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG (6 Ob 185/16y; 6 Ob 192/19g). Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei gleich vergleiche zur Bevollmächtigung RIS-Justiz RS0017983).

[2]       Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung daher nicht ab.

[3]       Für den von der Revision ins Treffen geführten Bedarf des Beklagten nach Übereilungsschutz bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben nur das im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem persönlich anwesenden, anwaltlich vertretenen Beklagten erzielte Einvernehmen verschriftlicht.

[4]       Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird in der außerordentlichen Revision daher insgesamt nicht aufgezeigt. [4] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird in der außerordentlichen Revision daher insgesamt nicht aufgezeigt.

Textnummer

E131083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00081.20Z.0223.000

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten