Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen F* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. August 2020, GZ 621 Hv 8/20d-41, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen F* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. August 2020, GZ 621 Hv 8/20d-41, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (III./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./B./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (V./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch eins./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (römisch drei./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./B./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [2] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) ist der Vorsitzende des Schöffengerichts, der als Einzelrichter mit Urteil vom 12. August 2019, AZ 522 Hv 44/19v, der Staatsanwaltschaft (ua) gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbstständige Verfolgung des nunmehr von Schuldspruch ?./ erfassten Vorwurfs der Vergewaltigung vorbehalten hatte, nicht vom Hauptverfahren ausgeschlossen. § 43 Abs 2 StPO umfasst nämlich – der bloßen Beschwerdebehauptung zuwider – nicht „alle Rechtsverhältnisse der Mitwirkung über die Fortführung des Verfahrens“, sondern ist (ua) – schon nach dem verwendeten Terminus – nur die Mitwirkung an einer Entscheidung über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 StPO ausschlussbegründend (vgl Lässig in WK-StPO § 43 Rz 17). Eine solche wird fallbezogen aber ebensowenig behauptet wie ein anderer Ausschlussgrund des § 43 Abs 2 StPO. [3] Entgegen der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) ist der Vorsitzende des Schöffengerichts, der als Einzelrichter mit Urteil vom 12. August 2019, AZ 522 Hv 44/19v, der Staatsanwaltschaft (ua) gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbstständige Verfolgung des nunmehr von Schuldspruch ?./ erfassten Vorwurfs der Vergewaltigung vorbehalten hatte, nicht vom Hauptverfahren ausgeschlossen. Paragraph 43, Absatz 2, StPO umfasst nämlich – der bloßen Beschwerdebehauptung zuwider – nicht „alle Rechtsverhältnisse der Mitwirkung über die Fortführung des Verfahrens“, sondern ist (ua) – schon nach dem verwendeten Terminus – nur die Mitwirkung an einer Entscheidung über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 196, StPO ausschlussbegründend vergleiche Lässig in WK-StPO Paragraph 43, Rz 17). Eine solche wird fallbezogen aber ebensowenig behauptet wie ein anderer Ausschlussgrund des Paragraph 43, Absatz 2, StPO.
[4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Erklärung der Verteidigung (die sich einmal mehr nicht am Gesetz orientiert, sondern einen Ausschlussgrund konstruiert) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Erklärung der Verteidigung (die sich einmal mehr nicht am Gesetz orientiert, sondern einen Ausschlussgrund konstruiert) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E130976European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:E130976Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023