TE OGH 2021/3/16 13Os16/21h

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2021, AZ 21 Bs 386/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2021, AZ 21 Bs 386/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. November 2020 (ON 656), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E131112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00016.21H.0316.000

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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