TE OGH 2021/3/23 11Ns24/21z

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Februar 2021, AZ 6 Bs 309/20x, (womit seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht Folge gegeben worden war) „Beschwerde, eine außerordentliche Revision oder einen sonstigen Rechtsbehelf“ zu erheben.

[2]            Da – worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hinwies – gegen dessen Beschluss keines der ins Auge gefassten Rechtsmittel zulässig ist, war er, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), abzuweisen.

Textnummer

E131529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00024.21Z.0323.000

Im RIS seit

25.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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