Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. März 2021, AZ 8 Ns 10/21x, (womit sein Ablehnungsantrag gegen das [gesamte] Landesgericht Feldkirch zurückgewiesen worden war) „Beschwerde, eine außerordentliche Revision oder einen sonstigen Rechtsbehelf“ zu erheben.
[2] Da – worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hinwies – gegen dessen Beschluss keines der ins Auge gefassten Rechtsmittel zulässig ist, war der völlig substratlose, somit nicht überprüfbare Antrag abzuweisen, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077).
Textnummer
E131354European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00031.21D.0414.000Im RIS seit
29.04.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021