Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2022, GZ 25 Rs 18/22s-30, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2022, GZ 25 Rs 18/22s-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 68 Abs 2 ASGG nicht gelungen ist, weil weiterhin (nur) ein Pflegebedarf der Stufe 2 – entsprechend dem zuletzt festgestellten Pflegebedarf – vorliege. [1] Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASGG nicht gelungen ist, weil weiterhin (nur) ein Pflegebedarf der Stufe 2 – entsprechend dem zuletzt festgestellten Pflegebedarf – vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO auf: [2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf:
[3] 1. Die wesentlichen Rechtsmittelausführungen der Klägerin, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und es nehme einen geringeren Pflegebedarf als das im Vorverfahren eingeholte Gutachten an, obwohl sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin innerhalb dieses Jahres aufgrund des fortschreitenden Alters sogar verschlechtert und nicht verbessert habe, betreffen in Wahrheit die Frage, ob ihr die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 68 Abs 2 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0043519 [T3]). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RS0043320 [T12]) und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163). [3] 1. Die wesentlichen Rechtsmittelausführungen der Klägerin, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und es nehme einen geringeren Pflegebedarf als das im Vorverfahren eingeholte Gutachten an, obwohl sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin innerhalb dieses Jahres aufgrund des fortschreitenden Alters sogar verschlechtert und nicht verbessert habe, betreffen in Wahrheit die Frage, ob ihr die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0043519 [T3]). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RS0043320 [T12]) und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163).
[4] 2. Andere Fragen spricht die Klägerin im Rechtsmittel nicht an.
[5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen. [5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Textnummer
E135233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00062.22Y.0524.000Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022