TE OGH 2022/6/22 3Ob58/22h

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, und ihre Nebenintervenientin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Aufhebung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Februar 2022, GZ 5 R 123/21d-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0016554 [T14]). Dass das Berufungsgericht die vom Kläger angefochtene Scheidungsfolgenvereinbarung zwar unter primärer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers, aber letztlich doch auf Basis einer Gesamtsicht als nicht sittenwidrig beurteilte, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Textnummer

E135406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00058.22H.0622.000

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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