Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.115 EUR und 78.486,26 US-Dollar sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 12 R 104/21h-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. September 2021, GZ 6 Cg 29/21f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 5. 2022 erklärte Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde die Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben.
[2] Mit Schriftsatz vom 18. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364). [3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, Absatz eins, ZPO; RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E135547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00027.22V.0630.000Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022