TE OGH 2022/6/30 9Ob15/22d

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei O* S*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.376,79 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 26. November 2021, GZ 53 R 218/21x-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. September 2021, GZ 13 C 645/20s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. 5. 2022 erklärte Zurückziehung der Revision sowie der Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei vom 16. 5. 2022 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde die Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben.

[2]            Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen. Der Kläger stellte daraufhin am 16. 5. 2022 einen Antrag auf Bestimmung der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364). Damit entfällt auch die Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag des Klägers. Dem Kläger wurden die Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Revisionsentscheidung zugesprochen. [3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (Paragraphen 513,, 484 Absatz eins, ZPO; RS0042029; RS0104364). Damit entfällt auch die Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag des Klägers. Dem Kläger wurden die Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Revisionsentscheidung zugesprochen.

Textnummer

E135544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00015.22D.0630.000

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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