TE OGH 2022/7/27 15Os53/22s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 2022, GZ 20 Hv 43/20i-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 2022, GZ 20 Hv 43/20i-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (a./ und b./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (c./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (a./ und b./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (c./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er am 26. Oktober 2019 in K*

a./ * P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen gezielten Kopfstoß in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schwellung an der Nase erlitt;

b./ * K* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser ein Monokelhämatom am linken Auge erlitt;

c./ * K* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm mit einer gläsernen Wodkaflasche einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch die Flasche zerbrach und K* ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie zahlreiche Schnittwunden im Bereich der Augenbraue, unterhalb des Auges und an der Nase erlitt.c./ * K* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm mit einer gläsernen Wodkaflasche einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch die Flasche zerbrach und K* ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie zahlreiche Schnittwunden im Bereich der Augenbraue, unterhalb des Auges und an der Nase erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]       In der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts dem Angeklagten mit, dass das Verfahren gegen ihn vorläufig eingestellt werde, wenn er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 160 Stunden zu erbringen und Pauschalkosten von 50 Euro zu zahlen (§§ 199, 201 Abs 4 StPO). Der Angeklagte stimmte der „angebotenen Diversion“ zu. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht (ON 111 S 23). [4] In der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts dem Angeklagten mit, dass das Verfahren gegen ihn vorläufig eingestellt werde, wenn er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 160 Stunden zu erbringen und Pauschalkosten von 50 Euro zu zahlen (Paragraphen 199, 201, Absatz 4, StPO). Der Angeklagte stimmte der „angebotenen Diversion“ zu. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht (ON 111 S 23).

[5]       Der Angeklagte erbrachte sodann im Zeitraum von 2. August 2021 bis 26. November 2021 die gemeinnützigen Leistungen im vorgegebenen Ausmaß im Pflegeheim * (US 6 iVm ON 128, 129 und 158). [5] Der Angeklagte erbrachte sodann im Zeitraum von 2. August 2021 bis 26. November 2021 die gemeinnützigen Leistungen im vorgegebenen Ausmaß im Pflegeheim * (US 6 in Verbindung mit ON 128, 129 und 158).

[6]       Mit Beschluss vom 22. September 2021 (ON 138) stellte das Landesgericht Feldkirch das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß §§ 199, 201 Abs 1 StPO vorläufig ein. [6] Mit Beschluss vom 22. September 2021 (ON 138) stellte das Landesgericht Feldkirch das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß Paragraphen 199, 201, Absatz eins, StPO vorläufig ein.

[7]       Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18. November 2021, AZ 7 Bs 256/21m (ON 155), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.

[8]            Mit der Sanktionsrüge (Z 11) releviert der Beschwerdeführer – an sich zutreffend –, dass dem in der Folge ergangenen Urteil nicht zu entnehmen sei, in welchem Umfang die vom Angeklagten erbrachten gemeinnützigen Leistungen von 160 Stunden auf die verhängte Strafe angerechnet würden. [8] Mit der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) releviert der Beschwerdeführer – an sich zutreffend –, dass dem in der Folge ergangenen Urteil nicht zu entnehmen sei, in welchem Umfang die vom Angeklagten erbrachten gemeinnützigen Leistungen von 160 Stunden auf die verhängte Strafe angerechnet würden.

[9]       Denn im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachte Leistungen sind angemessen auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO); diese Anrechnung ist Teil des Strafausspruchs des Urteils (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0130516; Schroll/Kert, WK-StPO § 205 Rz 12/3, 16; vgl auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 34). [9] Denn im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachte Leistungen sind angemessen auf die verhängte Strafe anzurechnen (Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO); diese Anrechnung ist Teil des Strafausspruchs des Urteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0130516; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 205, Rz 12/3, 16; vergleiche auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 34).

[10]           Indem die Beschwerde dieses Unterbleiben einer ziffernmäßigen Anrechnung (vgl US 2, 6) kritisiert, zeigt sie allerdings weder ein Überschreiten der Strafbefugnis (Z 11 erster Fall) noch eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung in Anschlag gebrachten Tatsachen (Z 11 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0116960) oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) auf, sondern erstattet lediglich ein Berufungsvorbringen (EBRV 25 BlgNR 22. GP 239; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 205 Rz 7; Birklbauer/Schmid in LiK-StPO § 205 Rz 49). [10] Indem die Beschwerde dieses Unterbleiben einer ziffernmäßigen Anrechnung vergleiche US 2, 6) kritisiert, zeigt sie allerdings weder ein Überschreiten der Strafbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) noch eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung in Anschlag gebrachten Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0116960) oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) auf, sondern erstattet lediglich ein Berufungsvorbringen (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 239, ; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 205, Rz 7; Birklbauer/Schmid in LiK-StPO Paragraph 205, Rz 49).

[11]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[12]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00053.22S.0727.000

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten