Norm
StPO §205 Abs5Rechtssatz
Die Anrechnung der im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachten Leistungen nach § 205 Abs 5 StPO ist Teil des Strafausspruchs des Urteils und nicht Gegenstand einer späteren Entscheidung.Die Anrechnung der im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachten Leistungen nach Paragraph 205, Absatz 5, StPO ist Teil des Strafausspruchs des Urteils und nicht Gegenstand einer späteren Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130516Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022