TE OGH 2023/4/19 7Ob46/23z

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* J*, geboren * 2008, 2. S* J*, geboren * 2010 und 3. F* J*, geboren * 2017, *, Mutter: I* V*, MSc, *, vertreten durch Mag. Isabella Jorthan, Rechtsanwältin in Wien, Vater: F* J*, BSc, *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 44 R 62/23b-353, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Pflegebefohlenen wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 3. 2023 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Vaters, die am 11. 4. 2023 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RS0113633); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln ([30. 4. 2019] 1 Ob 57/19t mwN; vgl RS0113633 [T1, T5]). [1] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Pflegebefohlenen wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 3. 2023 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Vaters, die am 11. 4. 2023 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO analog; RS0113633); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln ([30. 4. 2019] 1 Ob 57/19t mwN; vergleiche RS0113633 [T1, T5]).

Textnummer

E138481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00046.23Z.0419.000

Im RIS seit

23.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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