Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Mag. M* N*, als Masseverwalter im Konkurs der P* GmbH, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R P*, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 152.892,12 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 68.703 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 3 R 92/22d-81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 24. Mai 2023 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision des Beklagten bereits mit Beschluss vom 27. April 2023 zurückgewiesen.
[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 26. Mai 2023 eingelangten Schriftsatz vom 24. Mai 2023 erklärte der Beklagte, die außerordentliche Revision zurückzuziehen.
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364). [3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E138651European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0170OB00002.23B.0622.000Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023