TE OGH 2023/6/22 12Os54/23t

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Veröffentlicht am 22.06.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. Februar 2023, GZ 17 Hv 119/22g-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. Februar 2023, GZ 17 Hv 119/22g-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), jeweils mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) sowie je eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (IV./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (V./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./), jeweils mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) und Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./) sowie je eines Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch vier./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in S*

I./ am 2. November 2022 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen * M* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er dem Genannten einen Schraubenzieher in seinem Ärmel zeigte und äußerte, dass er ihm damit ein Loch in die Schläfe machen könne, woraufhin ihm M* insgesamt 200 Euro aus zwei Kellnerbrieftaschen übergab, er ihm in der Folge auch ein Küchenmesser vorhielt, ihm eine Kellnerbrieftasche entriss, ihn wegstieß und schließlich dessen Jacken- und Hosentaschen sowie seinen Rucksack durchsuchte und dabei insgesamt ca 2.000 Euro Bargeld, ein goldfarbenes iPhone 11, ein original iPhone-Ladekabel, ein Samsung-Ladekabel sowie zahlreiche Lebensmittel an sich nahm,römisch eins./ am 2. November 2022 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen * M* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er dem Genannten einen Schraubenzieher in seinem Ärmel zeigte und äußerte, dass er ihm damit ein Loch in die Schläfe machen könne, woraufhin ihm M* insgesamt 200 Euro aus zwei Kellnerbrieftaschen übergab, er ihm in der Folge auch ein Küchenmesser vorhielt, ihm eine Kellnerbrieftasche entriss, ihn wegstieß und schließlich dessen Jacken- und Hosentaschen sowie seinen Rucksack durchsuchte und dabei insgesamt ca 2.000 Euro Bargeld, ein goldfarbenes iPhone 11, ein original iPhone-Ladekabel, ein Samsung-Ladekabel sowie zahlreiche Lebensmittel an sich nahm,

II./ unmittelbar im Anschluss an die zu I./ angeführte Tathandlung * M* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nachstehenden Handlungen genötigt, und zwarrömisch zwei./ unmittelbar im Anschluss an die zu römisch eins./ angeführte Tathandlung * M* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu nachstehenden Handlungen genötigt, und zwar

1./ unter Vorhalt eines 30 cm langen Küchenmessers zum Wiederbetreten des Lokals „N*“,

2./ durch die Äußerung, dass er ihm mit einem vor ihm liegenden Hammer ohne Probleme den Kopf einschlagen könne, seine Cousins und Onkel aus W* kommen und ihn „abstechen“ würden, sollte er jemandem von dem Vorfall erzählen, er ihm das oben angeführte „Messer in die rechte Rippenseite hineinschieben“ würde, sollte er einen Fehler machen, und er ihn, * W* und deren Schwester umbringen werde, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung und Bekanntmachung des zu I./ angeführten Vorfalls,2./ durch die Äußerung, dass er ihm mit einem vor ihm liegenden Hammer ohne Probleme den Kopf einschlagen könne, seine Cousins und Onkel aus W* kommen und ihn „abstechen“ würden, sollte er jemandem von dem Vorfall erzählen, er ihm das oben angeführte „Messer in die rechte Rippenseite hineinschieben“ würde, sollte er einen Fehler machen, und er ihn, * W* und deren Schwester umbringen werde, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung und Bekanntmachung des zu römisch eins./ angeführten Vorfalls,

III./ im Zuge der zu I./ angeführten Tathandlung Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die E-Card, den Metro-Ausweis und den Aufenthaltstitel des * M*,römisch drei./ im Zuge der zu römisch eins./ angeführten Tathandlung Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die E-Card, den Metro-Ausweis und den Aufenthaltstitel des * M*,

IV./ vom 30. Oktober 2022 bis zum 2. November 2022 Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwarrömisch vier./ vom 30. Oktober 2022 bis zum 2. November 2022 Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

1./ * M* Kleidung und Spirituosen in unbekanntem Wert,

2./ * H* Arbeitsschuhe der Marke Uvex im Wert von 70 Euro,

3./ * B* Schuhe der Marke On im Wert von 249 Euro,

V./ am 2. November 2022 fremde Sachen, nämlich diverses Restaurantinventar des * M*, insbesondere einen Holzkasten, durch Tritte und Schläge beschädigt.römisch fünf./ am 2. November 2022 fremde Sachen, nämlich diverses Restaurantinventar des * M*, insbesondere einen Holzkasten, durch Tritte und Schläge beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]       Soweit die Mängelrüge (Z 5) ausdrücklich die Konstatierungen bekämpft, wonach der Angeklagte erst in der Nacht von Samstag auf Sonntag nach S* gekommen sei und es bereits ab Sonntag Unstimmigkeiten zwischen ihm und * M* gegeben habe (US 4), wendet sie sich nicht gegen entscheidende Tatsachen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). [4] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) ausdrücklich die Konstatierungen bekämpft, wonach der Angeklagte erst in der Nacht von Samstag auf Sonntag nach S* gekommen sei und es bereits ab Sonntag Unstimmigkeiten zwischen ihm und * M* gegeben habe (US 4), wendet sie sich nicht gegen entscheidende Tatsachen vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f).

[5]       Welche weiteren konkreten Feststellungen sie für offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) hält, macht die Beschwerde nicht deutlich (RIS-Justiz RS0130729 [T1]). In diesem Umfang erweist sie sich daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt. [5] Welche weiteren konkreten Feststellungen sie für offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) hält, macht die Beschwerde nicht deutlich (RIS-Justiz RS0130729 [T1]). In diesem Umfang erweist sie sich daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt.

[6]            Im Übrigen wird mit dem Vorbringen, das Schöffengericht sei ohne nähere Begründung den Angaben des Zeugen M* gefolgt und habe sich nicht ausreichend (vgl aber US 10 f) mit der – als unglaubwürdig verworfenen (US 10 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, gerade keine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO behauptet (vgl RIS-Justiz RS0118317, RS0098400 [T6]). Vielmehr wendet sich die Beschwerde nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Im Übrigen wird mit dem Vorbringen, das Schöffengericht sei ohne nähere Begründung den Angaben des Zeugen M* gefolgt und habe sich nicht ausreichend vergleiche aber US 10 f) mit der – als unglaubwürdig verworfenen (US 10 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, gerade keine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0118317, RS0098400 [T6]). Vielmehr wendet sich die Beschwerde nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[7]            Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) pauschal behauptet, es „ergeben sich bereits aus dem gesamten und des abgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“, mangelt es schon an der nach der Prozessordnung erforderlichen konkreten Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446). [7] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) pauschal behauptet, es „ergeben sich bereits aus dem gesamten und des abgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“, mangelt es schon an der nach der Prozessordnung erforderlichen konkreten Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00054.23T.0622.000

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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