TE OGH 2023/6/27 1Ob92/23w

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A*, 2. Dipl.-Ing. G*, beide vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. W*, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 11 R 71/23a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Nach der noch zu § 983 ABGB idF vor dem DaKRÄG, BGBl I 28/2010, ergangenen Rechtsprechung kann ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (RS0017622; RS0113098). Für die mangelnde Fälligkeit des Darlehens ist der Schuldner beweispflichtig (RS0017714 [T1]). [1] 1. Nach der noch zu Paragraph 983, ABGB in der Fassung vor dem DaKRÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2010,, ergangenen Rechtsprechung kann ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (RS0017622; RS0113098). Für die mangelnde Fälligkeit des Darlehens ist der Schuldner beweispflichtig (RS0017714 [T1]).

[2]            2. Nach den Feststellungen stellten die Kläger ihrer Tochter und dem Beklagten – ihrem nunmehrigen Ex-Schwiegersohn – im Jahr 2008 zusammen den Betrag von 100.000 EUR leihweise für den Ankauf einer neuen Wohnung zur Verfügung. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte und seine damalige Frau diesen Betrag dann zurückzahlen sollten, „wenn die Kläger das Geld brauchen“. Dieser „Bedarf“ wurde nicht konkretisiert und definiert.

[3]       Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die nunmehrige Fälligstellung vertragsgemäß erfolgt sei, weil mangels Bestimmtheit der Befristung ein unbefristeter Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit vorliege, geht mit der Rechtsprechung konform und ist Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Vertragsauslegung.

[4]            3. Im Übrigen steht – wie das Berufungsgericht hervorhebt – ohnehin auch fest, dass die Kläger den Betrag für die Installation von Solaranlagen benötigen.

[5]       Die Frage, ob sogenannte „überschießende“ Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen (RS0037972; RS0040318) und daher nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 64/22p mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz zeigt der Beklagte nicht auf. Die Kläger haben (gerade auch nach Vorliegen des entsprechenden Beweisergebnisses, nämlich der Aussage des Erstklägers) den Einwand des Beklagten bestritten, es sei kein Bedarf nachgewiesen worden.

Textnummer

E138817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00092.23W.0627.000

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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