RS OGH 2023/6/27 6Ob326/99f; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob92/23w

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Rechtssatz

Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. Wurde das Darlehen für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers gegeben, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der Rückzahlung vom beruflichen Erfolg abhängig.

Entscheidungstexte

  • RS0113098">6 Ob 326/99f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
  • RS0113098">9 Ob 15/03a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 15/03a
    nur: Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. (T1)
  • RS0113098">1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Vgl aber; Beisatz: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. (T2)
  • RS0113098">1 Ob 92/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 92/23w
    vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Rückzahlung "wenn die Kläger das Geld brauchen". Beurteilung als unbefristeter Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit nicht korrekturbedürftig. Zudem stand fest, dass die Kläger den Betrag für die Installation von Solaranlagen benötigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113098

Im RIS seit

20.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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