Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Beschwerde des Privatanklägers * E* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2023, AZ 32 Bs 63/23h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Beschwerde des Privatanklägers * E* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2023, AZ 32 Bs 63/23h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatanklägers * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 18. Jänner 2023, GZ 139 Bl 24/22t-145, als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurück (ON 151). [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatanklägers * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 18. Jänner 2023, GZ 139 Bl 24/22t-145, als unzulässig (Paragraph 89, Absatz 6, StPO) zurück (ON 151).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war gleichfalls zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war gleichfalls zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
Textnummer
E138984European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00074.23Y.0801.000Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023