Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 31 HR 186/23d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2023, AZ 22 Bs 192/23f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 31 HR 186/23d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2023, AZ 22 Bs 192/23f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Betroffenen * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2023, GZ 31 HR 186/23d-43, mit dem die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO unter Annahme derselben Haftgründe in eine vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO umgewandelt wurde, nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus denselben Haftgründen an. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Betroffenen * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2023, GZ 31 HR 186/23d-43, mit dem die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO unter Annahme derselben Haftgründe in eine vorläufige Unterbringung nach Paragraph 431, Absatz eins, StPO umgewandelt wurde, nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus denselben Haftgründen an.
[2] Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 hatte der Betroffene gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Erstgerichts bloß „Rechtsmittel“ angemeldet (ON 44, 2). Die Ausführung der Beschwerde erfolgte am 27. Juli 2023 (ON 51.1).
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Grundrechtsbeschwerde steht die fehlende horizontale Rechtswegausschöpfung entgegen: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier: dreitägigen; § 431 Abs 1 zweiter Satz iVm § 176 Abs 5 StPO) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO), unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) sind sie jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 42). [3] Der Grundrechtsbeschwerde steht die fehlende horizontale Rechtswegausschöpfung entgegen: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier: dreitägigen; Paragraph 431, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 5, StPO) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO), unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) sind sie jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 42).
[4] Da der Betroffene seine Beschwerdeargumente nicht innerhalb dieser Frist nachreichte, waren die in der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu berücksichtigen.
[5] Daraus folgt die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG). [5] Daraus folgt die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG).
Textnummer
E139289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00099.23K.0913.000Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023