Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Beteiligung GmbH, *, vormals B* Beteiligung GmbH, *, vertreten durch die Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2022, GZ 1 R 49/22s-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 7. August 2023 erklärte Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juni 2023 zurückgewiesen.
[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 7. August 2023 eingebrachten Schriftsatz erklärte die Klägerin, die Revision zurückzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels jedoch nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364). [3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels jedoch nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E139525European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00194.22Y.0921.000Im RIS seit
18.10.2023Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023