TE OGH 2023/9/21 2Nc69/23d

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Veröffentlicht am 21.09.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261/2004 (Fluggastrechte-VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien-Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien-Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden. [1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261 aus 2004, (Fluggastrechte-VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien-Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien-Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden.

[2]            Der Antrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569, RS0118239).

[4]            Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt. [4] Nach Paragraph 101 a, JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt.

[5]            Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für § 101a JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO geltend macht und der Abflugs- bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig. [5] Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für Paragraph 101 a, JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO geltend macht und der Abflugs- bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig.

[6]       Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.

Textnummer

E139646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00069.23D.0921.000

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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