Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261/2004 (Fluggastrechte-VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien-Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien-Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden. [1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261 aus 2004, (Fluggastrechte-VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien-Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien-Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden.
[2] Der Antrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569, RS0118239).
[4] Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt. [4] Nach Paragraph 101 a, JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt.
[5] Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für § 101a JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO geltend macht und der Abflugs- bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig. [5] Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für Paragraph 101 a, JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO geltend macht und der Abflugs- bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig.
[6] Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.
Textnummer
E139646European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00069.23D.0921.000Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023