Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 2022, GZ D 24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22-67, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt und des Suspensionsbruchs nach Paragraph 17, zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 2022, GZ D 24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22-67, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/23h anhängige Verfahren über die Berufung der * wird abgebrochen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./) und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt (1./) und des Suspensionsbruchs nach Paragraph 17, zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob die Beschuldigte am 23. Jänner 2023 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt. [3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 48, Absatz 2, DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
[4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282). [4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
Textnummer
E139496European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00001.23H.1009.000Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023