Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2023, GZ 13 Hv 59/23y-33.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2023, GZ 13 Hv 59/23y-33.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 8. Dezember 2022 in W* * B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzte, wodurch B* eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut links (Epiduralhämatom) erlitt. [2] Danach hat er am 8. Dezember 2022 in W* * B* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzte, wodurch B* eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut links (Epiduralhämatom) erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Ein mit Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall bedrohter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) liegt vor, wenn Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, womit nur subsumtionsrelevante Umstände (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) gemeint sind, als erschwerend herangezogen werden (RIS-Justiz RS0130193). [4] Ein mit Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall bedrohter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) liegt vor, wenn Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, womit nur subsumtionsrelevante Umstände (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) gemeint sind, als erschwerend herangezogen werden (RIS-Justiz RS0130193).
[5] Der Sanktionsrüge zuwider trifft dies auf den von den Tatrichtern als erschwerend gewerteten (US 11) „raschen Rückfall“ als (nicht Subsumtions-, sondern) ausschließliches Strafbemessungsmerkmal nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0091041). Daran ändert auch eine nach § 39 Abs 1a StGB – hier vorliegende – erweiterte Strafbefugnis nichts (zur Natur von § 39 StGB als reine – die Subsumtion nicht berührende – Strafrahmenvorschrift vgl RIS-Justiz RS0133690). [5] Der Sanktionsrüge zuwider trifft dies auf den von den Tatrichtern als erschwerend gewerteten (US 11) „raschen Rückfall“ als (nicht Subsumtions-, sondern) ausschließliches Strafbemessungsmerkmal nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0091041). Daran ändert auch eine nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB – hier vorliegende – erweiterte Strafbefugnis nichts (zur Natur von Paragraph 39, StGB als reine – die Subsumtion nicht berührende – Strafrahmenvorschrift vergleiche RIS-Justiz RS0133690).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00110.23Z.1108.000Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023