Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. Juni 2023, GZ 23 Hv 29/23x-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. Juni 2023, GZ 23 Hv 29/23x-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 25. Juni 2022 in P* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zu Boden stieß, sie dort festhielt und trotz ihrer Gegenwehr nacheinander den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie Analverkehr an ihr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt eine Subsumtion der Tat nach § 205 Abs 1 StGB (anstelle von § 201 Abs 1 StGB) mit dem Argument an, der festgestellte Zustand des Opfers zur Tatzeit als „erheblich angetrunken“ (US 2) erfülle das Tatbestandsmerkmal der „Wehrlosigkeit“ (§ 205 Abs 1 StGB), sodass § 201 Abs 1 StGB infolge Spezialität zurücktrete. [4] Sie strebt eine Subsumtion der Tat nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (anstelle von Paragraph 201, Absatz eins, StGB) mit dem Argument an, der festgestellte Zustand des Opfers zur Tatzeit als „erheblich angetrunken“ (US 2) erfülle das Tatbestandsmerkmal der „Wehrlosigkeit“ (Paragraph 205, Absatz eins, StGB), sodass Paragraph 201, Absatz eins, StGB infolge Spezialität zurücktrete.
[5] Indem sie diese rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116565, siehe im Übrigen zum – hier schon mit Blick auf die Feststellungen zur tatsächlich geleisteten Gegenwehr [US 3] nicht erfüllten – Tatbestandselement „wehrlos“ RIS-Justiz RS0119550 [T2 und T3], ferner Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 32 zu den Voraussetzungen des Scheinkonkurrenztypus der – im Verhältnis der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zueinander nicht gegebenen – Spezialität). [5] Indem sie diese rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116565, siehe im Übrigen zum – hier schon mit Blick auf die Feststellungen zur tatsächlich geleisteten Gegenwehr [US 3] nicht erfüllten – Tatbestandselement „wehrlos“ RIS-Justiz RS0119550 [T2 und T3], ferner Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 32 zu den Voraussetzungen des Scheinkonkurrenztypus der – im Verhältnis der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zueinander nicht gegebenen – Spezialität).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00094.23G.1115.000Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024