Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 113.834,21 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2023, GZ 40 R 84/23h-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der 6. Senat wies die außerordentliche Revision der Beklagten am 20. 11. 2023 zurück. Mit am 21. 11. 2023 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schriftsatz erklärte die Beklagte, ihren Antrag auf Zulassung der Revision und ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
[3] Eine Zurücknahme des Rechtsmittels ist aber nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). [3] Eine Zurücknahme des Rechtsmittels ist aber nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E139954European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00192.23P.1127.000Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023