TE OGH 2023/12/6 14Os125/23y

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Veröffentlicht am 06.12.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen M* B* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 151 Hv 37/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. September 2023, AZ 1 Bs 114/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen M* B* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 151 Hv 37/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. September 2023, AZ 1 Bs 114/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit Beschluss vom 8. September 2023 setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die über den Angeklagten am 31. Mai 2023 verhängte (ON 127) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fort (ON 147). [1] Mit Beschluss vom 8. September 2023 setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die über den Angeklagten am 31. Mai 2023 verhängte (ON 127) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO fort (ON 147).

Rechtliche Beurteilung

[2]            Dagegen erhob der Angeklagte in der Haftverhandlung am 8. September 2023 Beschwerde (ON 146 S 2) und führte diese mit am 15. September 2023 eingebrachtem Schriftsatz inhaltlich aus (ON 149).

[3]            Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fort. Zugleich beschloss das Beschwerdegericht (wie bereits zuvor das Erstgericht) die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 20.000 Euro und Ablegung des Gelöbnisses nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO (ON 152). [3] Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO fort. Zugleich beschloss das Beschwerdegericht (wie bereits zuvor das Erstgericht) die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 20.000 Euro und Ablegung des Gelöbnisses nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins, StPO (ON 152).

[4]            Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und die Höhe der Kaution (ON 157).

[5]            Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet, ist die Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der dreitägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (§ 176 Abs 5 StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus ergebende Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO). [5] Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet, ist die Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der dreitägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (Paragraph 176, Absatz 5, StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus ergebende Neuerungen zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO).

[6]            Zufolge der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzuges“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente iSd § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 42). [6] Zufolge der von Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzuges“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente iSd Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auf die von Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 42).

[7]       Da der Angeklagte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen dreitägigen Frist gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen (vgl zuletzt 12 Os 99/23k). [7] Da der Angeklagte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen dreitägigen Frist gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen vergleiche zuletzt 12 Os 99/23k).

[8]       Daraus folgt die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG). [8] Daraus folgt die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG).

Textnummer

E139990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00125.23Y.1206.000

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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