Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. August 2023, GZ 24 Hv 8/23y-87.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. August 2023, GZ 24 Hv 8/23y-87.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom, auf Grund derer er im jeweiligen Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, vom 25. September bis zum 22. November 2022 in S* [2] Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom, auf Grund derer er im jeweiligen Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, vom 25. September bis zum 22. November 2022 in S*
I/ in fünf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen versucht, Justizwachebeamte mit dort näher beschriebener Gewalt und (in einem Fall) durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich an der Ausgabe von Medikamenten (A/ und B/) und Toilettenpapier (E/), seiner Absonderung (§ 103 Abs 2 Z 4 StVG [A/ und B/]), Rückführung in die Zelle und Fixierung (C/) sowie (Vorführung zur) psychiatrischen Untersuchung (D/) zu hindern;I/ in fünf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen versucht, Justizwachebeamte mit dort näher beschriebener Gewalt und (in einem Fall) durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich an der Ausgabe von Medikamenten (A/ und B/) und Toilettenpapier (E/), seiner Absonderung (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, StVG [A/ und B/]), Rückführung in die Zelle und Fixierung (C/) sowie (Vorführung zur) psychiatrischen Untersuchung (D/) zu hindern;
II/ durch die zu I/ beschriebenen Handlungen im Urteil namentlich genannte Justizwachebeamte während und wegen der Ausübung ihrer Pflichten am Körper verletzt (A/, D/ und G/) oder zu verletzen versucht (B/, C/, E/ und F/),
somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 (teils iVm § 15) StGB (II) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, (teils in Verbindung mit Paragraph 15,) StGB (römisch zwei) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Indem die Sanktionsrüge (Z 11), gestützt auf eine isoliert herausgegriffene Passage aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (zum statistischen Rückfallrisiko beim Betroffenen [ON 64.2, 34 f; zu den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vgl hingegen ON 87.4, 38 ff]), die Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose (US 10) in Frage stellt, bekämpft sie bloß deren Inhalt, ohne aufzuzeigen, dass das Erstgericht deren gesetzliche Kriterien verkannt hätte. Solcherart enthält sie lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581 [T11 und T14]). [4] Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,), gestützt auf eine isoliert herausgegriffene Passage aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (zum statistischen Rückfallrisiko beim Betroffenen [ON 64.2, 34 f; zu den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vergleiche hingegen ON 87.4, 38 ff]), die Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose (US 10) in Frage stellt, bekämpft sie bloß deren Inhalt, ohne aufzuzeigen, dass das Erstgericht deren gesetzliche Kriterien verkannt hätte. Solcherart enthält sie lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581 [T11 und T14]).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – gemäß § 290 Abs 1 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Berufung (§ 285i StPO; RIS-Justiz RS0116499; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 28). [6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – gemäß Paragraph 290, Absatz eins, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Berufung (Paragraph 285 i, StPO; RIS-Justiz RS0116499; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 28).
Textnummer
E140302European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00113.23H.0109.000Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024