TE OGH 2024/1/25 23Rs37/23x

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Kopf

urteil

Im Namen der Republik

und

beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber) sowie AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Pensionistin in **, **, (im Berufungsverfahren) vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*, C*, **, **-Straße **, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Dr.in D*, wegen APG-Pensionserhöhung aus Anlass der und über die Berufung der klagenden Partei (ON 10) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.9.2023, 16 Cgs 158/23w-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 15.11.2023 unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 15.11.2023 unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt.

Der Schriftsatz vom 23.1.2024 wird z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.römisch zwei. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei wurde der klagenden Partei einerseits im von § 108h Abs 1a ASVG vorgesehenen Zeitraum ab 1.12.2022 die Alterspension zuerkannt (EUR 1.408,54) und gleichzeitig deren Alterspension gemäß § 775 Abs 1 iVm Abs 6 ASVG ab 1.1.2023 um EUR 40,85 (auf EUR 1.449,39) erhöht und daher entsprechend der von § 108h Abs 1a ASVG vorgesehenen Regelung die Anpassung aliquotiert.Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei wurde der klagenden Partei einerseits im von Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG vorgesehenen Zeitraum ab 1.12.2022 die Alterspension zuerkannt (EUR 1.408,54) und gleichzeitig deren Alterspension gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG ab 1.1.2023 um EUR 40,85 (auf EUR 1.449,39) erhöht und daher entsprechend der von Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG vorgesehenen Regelung die Anpassung aliquotiert.

Diesen Bescheid bekämpft die klagende Partei mit ihrer (rechtzeitig erhobenen) vorliegenden Bescheidklage, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, § 108h Abs 1a ASVG verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei demgemäß verfassungswidrig, was den durch die Klage außer Kraft gesetzten Bescheid rechtswidrig gemacht habe. Die Bescheidklage mündet in den Antrag, die beklagte Partei dazu zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Pensionsleistung ab 1.1.2023 mit voller Anpassung nach § 108h Abs 1 ASVG (um den Anpassungsfaktor 1,058 [BGBl II 371/2022] = 5,8 %) und daher im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.Diesen Bescheid bekämpft die klagende Partei mit ihrer (rechtzeitig erhobenen) vorliegenden Bescheidklage, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei demgemäß verfassungswidrig, was den durch die Klage außer Kraft gesetzten Bescheid rechtswidrig gemacht habe. Die Bescheidklage mündet in den Antrag, die beklagte Partei dazu zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Pensionsleistung ab 1.1.2023 mit voller Anpassung nach Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG (um den Anpassungsfaktor 1,058 [BGBl römisch zwei 371/2022] = 5,8 %) und daher im verfassungskonformen Ausmaß zu gewähren.

Die beklagte Partei bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, die Regelung sei verfassungskonform, was auch dazu führe, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen sei.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und wiederholte den angefochtenen Gewährungs- und Erhöhungsbescheid.

In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, § 108h Abs 1 lit a ASVG schreibe vor, dass alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) vor dem 1. Jänner des Pensionierungsjahrs liege, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, Paragraph 108 h, Absatz eins, Litera a, ASVG schreibe vor, dass alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) vor dem 1. Jänner des Pensionierungsjahrs liege, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.

Die erstmalige Anpassung habe jedoch abweichend von Abs 1 dieser Bestimmung zu erfolgen. Sie richte sich gemäß § 108h Abs 1a ASVG nach dem Kalendermonat, in dem der Stichtag liege. Gemäß § 108h Abs 1a ASVG müsse die erstmalige Anpassung von Pensionen aus der Pensionsversicherung so erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs liege, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrags zu erhöhen seien, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergebe:Die erstmalige Anpassung habe jedoch abweichend von Absatz eins, dieser Bestimmung zu erfolgen. Sie richte sich gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG nach dem Kalendermonat, in dem der Stichtag liege. Gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG müsse die erstmalige Anpassung von Pensionen aus der Pensionsversicherung so erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs liege, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrags zu erhöhen seien, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergebe:

Stichtag

Anpassungsfaktor

Februar

90 %

März

80 %

April

70 %

Mai

60 %

Juni

50 %

Juli

40 %

August

30 %

September

20 %

Oktober

10 %

Liege der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs, so erfolge die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahrs. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abzuleiten sind, sei der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Gemäß § 775 Abs 1 ASVG sei abweichend von § 108h Abs 1 Satz 1 und Abs 1a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern - auch in den Fällen des Abs 6 leg cit - wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 leg cit sei zu erhöhenGemäß Paragraph 775, Absatz eins, ASVG sei abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, Satz 1 und Absatz eins a, ASVG die Pensionserhöhung für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern - auch in den Fällen des Absatz 6, leg cit - wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Absatz 2, leg cit sei zu erhöhen

  • -Strichaufzählung
    wenn es nicht mehr als EUR 5.670,-- monatlich beträgt, um 5,8 %
  • -Strichaufzählung
    wenn es über EUR 5.670,-- monatlich beträgt, um EUR 328,86

Nach § 775 Abs 6 ASVG sei § 108h Abs 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebühre, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs seien in diesem Ausmaß zu erhöhen.Nach Paragraph 775, Absatz 6, ASVG sei Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebühre, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs seien in diesem Ausmaß zu erhöhen.

Als Ergebnis dieser Rechenoperationen ergebe sich, dass die Pensionserhöhung im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei.

Der Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 108h Abs 1a ASVG schlage nicht durch: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten solle und für welche Fälle sie zu gelten habe. Insbesondere bleibe es ihm grundsätzlich überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtags einer Rechtfertigung bedürfe. In diesem Sinn weise jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müssten besondere Gründe bestehen, warum gerade der gewählte bestimmte Stichtag unsachlich sei. Auch aus dem öffentlich zugänglichen Entschließungsantrag des Parlaments vom 29.3.2023, dem Rechtsgutachten Honorarprofessor DDr. E* sowie dem Drittelantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG von 69 Abgeordneten des Nationalrats seien diese besonderen Gründe für den erkennenden erstinstanzlichen Senat noch nicht ersichtlich, sodass nicht gesagt werden könne, die in Rede stehende Stichtagsregelung gebe Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken.Der Einwand der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG schlage nicht durch: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten solle und für welche Fälle sie zu gelten habe. Insbesondere bleibe es ihm grundsätzlich überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtags einer Rechtfertigung bedürfe. In diesem Sinn weise jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müssten besondere Gründe bestehen, warum gerade der gewählte bestimmte Stichtag unsachlich sei. Auch aus dem öffentlich zugänglichen Entschließungsantrag des Parlaments vom 29.3.2023, dem Rechtsgutachten Honorarprofessor DDr. E* sowie dem Drittelantrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von 69 Abgeordneten des Nationalrats seien diese besonderen Gründe für den erkennenden erstinstanzlichen Senat noch nicht ersichtlich, sodass nicht gesagt werden könne, die in Rede stehende Stichtagsregelung gebe Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken.

Daher sei das Klagebegehren abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu wiederholen. Eine Kostenentscheidung könne unterbleiben, weil Kostenersatz nicht begehrt worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung der klagenden Partei aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung kostenpflichtig im Sinn einer für die beklagte Partei kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 10 S 9 f).

Die beklagte Partei hat von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung abgesehen, jedoch beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 12).

Innerhalb der Berufungsfrist (§ 467 ZPO) erhob die klagende Partei beim Verfassungsgerichtshof (zu G 1352-1355/2023-2) einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten AntragInnerhalb der Berufungsfrist (Paragraph 467, ZPO) erhob die klagende Partei beim Verfassungsgerichtshof (zu G 1352-1355/2023-2) einen auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag

  • -Strichaufzählung
    § 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 28/2021,Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
  • -Strichaufzählung
    § 775 Abs 6 ASVG idF BGBl I 176/2022,Paragraph 775, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,,
  • -Strichaufzählung
    in § 775 Abs 1 ASVG idF BGBl I 176/2022 den Satz „Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6“,in Paragraph 775, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022, den Satz „Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,,
  • -Strichaufzählung
    in § 775 Abs 3 ASVG idF BGBl I 176/2022 den Satz „Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“,in Paragraph 775, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022, den Satz „Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.“,
  • -Strichaufzählung
    § 41 Abs 9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022,Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
  • -Strichaufzählung
    § 11 Abs 10 BThPG idF BGBl I 175/2022 undParagraph 11, Absatz 10, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und
  • -Strichaufzählung
    § 37 Abs 9 BB-PG idF BGBl I 175/2022Paragraph 37, Absatz 9, BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,

als verfassungswidrig aufzuheben. Davon machte der Verfassungsgerichtshof dem Erstgericht und dem Berufungsgericht Mitteilung, welches das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15.11.2023 unterbrach (§ 62a Abs 6 VfGG).als verfassungswidrig aufzuheben. Davon machte der Verfassungsgerichtshof dem Erstgericht und dem Berufungsgericht Mitteilung, welches das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15.11.2023 unterbrach (Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG).

Rechtliche Beurteilung

I.: Am 9.1.2024 langte beim Berufungsgericht der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2023 ein, mit dem die Behandlung des Antrags der klagenden Partei - mit Blick auf die Entscheidung vom 4.12.2023, G 197-202/2023 ua - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde. Zufolge §§ 2 Abs 1 ASGG, 528b Abs 3 ZPO ist das Berufungsverfahren sohin fortzusetzen.römisch eins.: Am 9.1.2024 langte beim Berufungsgericht der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2023 ein, mit dem die Behandlung des Antrags der klagenden Partei - mit Blick auf die Entscheidung vom 4.12.2023, G 197-202/2023 ua - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde. Zufolge Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 528b Absatz 3, ZPO ist das Berufungsverfahren sohin fortzusetzen.

Der lang außerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz der klagenden Partei vom 23.1.2024 war zurückzuweisen: Grundsätzlich steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder eine einzige Rechtsmittelgegenschrift zu (RIS-Justiz RS0041666 [T5, T32, T56]). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hindert daher Richtigstellungen oder Nachträge des Rechtsmittels durch einen zweiten im Rechtsmittelverfahren erstatteten Schriftsatz. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind sogar dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666 [T53]). Diese Zurückweisung ist unanfechtbar (9 Ob 3/18h ErwGr I.8.).Der lang außerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz der klagenden Partei vom 23.1.2024 war zurückzuweisen: Grundsätzlich steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder eine einzige Rechtsmittelgegenschrift zu (RIS-Justiz RS0041666 [T5, T32, T56]). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hindert daher Richtigstellungen oder Nachträge des Rechtsmittels durch einen zweiten im Rechtsmittelverfahren erstatteten Schriftsatz. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind sogar dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666 [T53]). Diese Zurückweisung ist unanfechtbar (9 Ob 3/18h ErwGr römisch eins.8.).

II.: Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als unberechtigt:römisch zwei.: Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 480 Absatz eins, ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als unberechtigt:

II.1.: Bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2023, G 197-202/2023 ua, wurde über die Anträge von 69 Nationalratsabgeordneten, des ASG Wien, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht und des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie insgesamt 159 Individualanträge (nicht jedoch jenen der klagenden Partei), unter anderem die auch hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, entschieden und deren Verfassungskonformität bejaht: Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes sei das mit dem SVÄG 2020, BGBl I 28/2021, geschaffene System, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantritts und der erstmaligen Anpassung differenzierter als in der Vorgängerregelung gestaltet werde und ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung darstelle, im Hinblick auf den dem einfachen Gesetzgeber eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum unbedenklich (Rz 202-212); unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums genüge der Hinweis, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen würden und Art 1 des ersten ZPEMRK nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Recht garantiere, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen in irgendeiner Art und Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen sei (Rz 215). Auf eine Verfassungswidrigkeit der hier zur Rede stehenden Bestimmungen kann sich die klagende Partei somit nicht berufen.römisch zwei.1.: Bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2023, G 197-202/2023 ua, wurde über die Anträge von 69 Nationalratsabgeordneten, des ASG Wien, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht und des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie insgesamt 159 Individualanträge (nicht jedoch jenen der klagenden Partei), unter anderem die auch hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, entschieden und deren Verfassungskonformität bejaht: Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes sei das mit dem SVÄG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, geschaffene System, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantritts und der erstmaligen Anpassung differenzierter als in der Vorgängerregelung gestaltet werde und ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung darstelle, im Hinblick auf den dem einfachen Gesetzgeber eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum unbedenklich (Rz 202-212); unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums genüge der Hinweis, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen würden und Artikel eins, des ersten ZPEMRK nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Recht garantiere, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen in irgendeiner Art und Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen sei (Rz 215). Auf eine Verfassungswidrigkeit der hier zur Rede stehenden Bestimmungen kann sich die klagende Partei somit nicht berufen.

II.2.: Darüber hinaus argumentiert sie in ihrer Berufung zusammengefasst, § 775 Abs 1 ASVG sei so zu verstehen, dass zwar betreffend die allgemeine, jährliche Pensionsanpassung gemäß § 108h Abs 1 ASVG nur der Anpassungsfaktor abgeändert werden solle, hinsichtlich § 108h Abs 1a ASVG werde aber die dort dargestellte Tabelle von § 775 Abs 1 ASVG als lex specialis verdrängt, sodass die erstmalige Anpassung ausschließlich nach den Regelungen in § 775 Abs 1 ASVG vorzunehmen sei. Daraus resultiere hier, dass das Gesamtpensionseinkommen um 5,8 % (und nicht bloß um 2,9 %) zu erhöhen sei. Diese Ausführungen sind aus zwei Gründen nicht im Recht:römisch zwei.2.: Darüber hinaus argumentiert sie in ihrer Berufung zusammengefasst, Paragraph 775, Absatz eins, ASVG sei so zu verstehen, dass zwar betreffend die allgemeine, jährliche Pensionsanpassung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG nur der Anpassungsfaktor abgeändert werden solle, hinsichtlich Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG werde aber die dort dargestellte Tabelle von Paragraph 775, Absatz eins, ASVG als lex specialis verdrängt, sodass die erstmalige Anpassung ausschließlich nach den Regelungen in Paragraph 775, Absatz eins, ASVG vorzunehmen sei. Daraus resultiere hier, dass das Gesamtpensionseinkommen um 5,8 % (und nicht bloß um 2,9 %) zu erhöhen sei. Diese Ausführungen sind aus zwei Gründen nicht im Recht:

II.2.1.: Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049). § 63 ASGG gilt nur in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.römisch zwei.2.1.: Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0042049). Paragraph 63, ASGG gilt nur in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

§ 482 ZPO enthält das Neuerungsverbot im weiteren Sinn, das sowohl die geltend gemachten Ansprüche und Einreden als auch die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfasst. Dessen Abs 1 befasst sich mit den Sachanträgen und ihrer Abwehr, dessen Abs 2 regelt das Neuerungsverbot im engeren Sinn und betrifft nur den Tatsachenbereich, also das Sachvorbringen und die erforderlichen Beweismittel. Unter Neuerungen (Nova) fällt jeder Entscheidungsstoff, der im Prozess vor dem Erstgericht noch nicht vorgetragen oder erörtert wurde (Pimmer in Fasching/Konecny³ [2019] § 482 ZPO Rz 1 und 1/1; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON [2023] § 482 ZPO Rz 1 und 2). Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die klagende Partei aber ausschließlich auf eine Verfassungswidrigkeit der hier zur Rede stehenden Bestimmungen des ASVG gestützt, sodass ihre nunmehrige Argumentation gegen das Neuerungsverbot verstößt.Paragraph 482, ZPO enthält das Neuerungsverbot im weiteren Sinn, das sowohl die geltend gemachten Ansprüche und Einreden als auch die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfasst. Dessen Absatz eins, befasst sich mit den Sachanträgen und ihrer Abwehr, dessen Absatz 2, regelt das Neuerungsverbot im engeren Sinn und betrifft nur den Tatsachenbereich, also das Sachvorbringen und die erforderlichen Beweismittel. Unter Neuerungen (Nova) fällt jeder Entscheidungsstoff, der im Prozess vor dem Erstgericht noch nicht vorgetragen oder erörtert wurde (Pimmer in Fasching/Konecny³ [2019] Paragraph 482, ZPO Rz 1 und 1/1; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON [2023] Paragraph 482, ZPO Rz 1 und 2). Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die klagende Partei aber ausschließlich auf eine Verfassungswidrigkeit der hier zur Rede stehenden Bestimmungen des ASVG gestützt, sodass ihre nunmehrige Argumentation gegen das Neuerungsverbot verstößt.

II.2.2.: Im Übrigen ist die Argumentation im Rechtsmittel, die auf eine gänzliche Aussetzung der Aliquotierung abzielt, nicht im Recht. § 775 Abs 6 ASVG bewirkt eine Abmilderung der Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023; die gänzliche Aussetzung der Aliquotierung ist in § 783 Abs 3 ASVG geregelt, betrifft aber ausschließlich die Kalenderjahre 2024 und 2025 (G 197-202/2023 ua Rz 213). Entgegen dem Standpunkt der klagenden Partei steht ihrem Auslegungsergebnis der eindeutige Wortlaut des § 775 Abs 6 ASVG entgegen, der eine Anwendung des § 108h Abs 1a ASVG (also der erwähnten Tabelle) gerade bestimmt, für die erstmalige Anpassung aber eine Mindesthöhe normiert (die hier jedenfalls überschritten wird) und zudem auch Leistungen mit Stichtag November und Dezember erfasst. Im Sinn der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich dabei tatsächlich um eine Milderung der Auswirkungen der Pensionsanpassung im Sinn des § 108h Abs 1a ASVG.römisch zwei.2.2.: Im Übrigen ist die Argumentation im Rechtsmittel, die auf eine gänzliche Aussetzung der Aliquotierung abzielt, nicht im Recht. Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bewirkt eine Abmilderung der Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023; die gänzliche Aussetzung der Aliquotierung ist in Paragraph 783, Absatz 3, ASVG geregelt, betrifft aber ausschließlich die Kalenderjahre 2024 und 2025 (G 197-202/2023 ua Rz 213). Entgegen dem Standpunkt der klagenden Partei steht ihrem Auslegungsergebnis der eindeutige Wortlaut des Paragraph 775, Absatz 6, ASVG entgegen, der eine Anwendung des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG (also der erwähnten Tabelle) gerade bestimmt, für die erstmalige Anpassung aber eine Mindesthöhe normiert (die hier jedenfalls überschritten wird) und zudem auch Leistungen mit Stichtag November und Dezember erfasst. Im Sinn der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich dabei tatsächlich um eine Milderung der Auswirkungen der Pensionsanpassung im Sinn des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG.

Da die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtslage richtig wiedergegeben hat (sodass auf deren neuerliche Wiedergabe zur Vermeidung von
Wiederholungen verzichtet werden kann) und das Erstgericht zutreffend deren Auslegung gefolgt ist, scheitert diese Argumentation im Rechtsmittel also auch inhaltlich.
Da die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtslage richtig wiedergegeben hat (sodass auf deren neuerliche Wiedergabe zur Vermeidung von, Wiederholungen verzichtet werden kann) und das Erstgericht zutreffend deren Auslegung gefolgt ist, scheitert diese Argumentation im Rechtsmittel also auch inhaltlich.

II.3.: Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.römisch zwei.3.: Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

II.4.1.: Die klagende Partei ist auch im Rechtsmittelverfahren unterlegen, sodass nur ein Kostenzuspruch aus Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG in Betracht zu ziehen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Neumayr in ZellKomm³ [2018] § 77 ASGG Rz 13; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG [2020] § 77 Rz 21 und 22).römisch zwei.4.1.: Die klagende Partei ist auch im Rechtsmittelverfahren unterlegen, sodass nur ein Kostenzuspruch aus Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG in Betracht zu ziehen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Neumayr in ZellKomm³ [2018] Paragraph 77, ASGG Rz 13; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG [2020] Paragraph 77, Rz 21 und 22).

Die klagende Partei wäre sohin hier spätestens in der Rechtsmittelschrift gehalten gewesen, die Umstände, die einen Kostenersatz aus Billigkeit nahelegen, darzulegen. Da sie dies insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse unterlassen hat, kommt ein Kostenersatzanspruch nach dieser Bestimmung schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen werden gerade in sozialgerichtlichen Verfahren häufig Gesetzesbeschwerden wie die vorliegende erhoben und kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gesprochen werden (vgl dazu auch OLG Innsbruck 23 Rs 41/22h, RIS-Justiz RI0100107; 25 Rs 64/21d).Die klagende Partei wäre sohin hier spätestens in der Rechtsmittelschrift gehalten gewesen, die Umstände, die einen Kostenersatz aus Billigkeit nahelegen, darzulegen. Da sie dies insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse unterlassen hat, kommt ein Kostenersatzanspruch nach dieser Bestimmung schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen werden gerade in sozialgerichtlichen Verfahren häufig Gesetzesbeschwerden wie die vorliegende erhoben und kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gesprochen werden vergleiche dazu auch OLG Innsbruck 23 Rs 41/22h, RIS-Justiz RI0100107; 25 Rs 64/21d).

II.4.2.: Anzumerken bleibt noch, dass auch die verzeichneten Kosten für den Parteiantrag an den VfGH nicht zuzuerkennen sind: Grundsätzlich sind die Kosten des Verfahrens zu bestimmen und zwar (außer bei einem Konstenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO) vom Rechtsmittelgericht. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient (Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 [2019] § 528b ZPO Rz 56; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON [2023] § 528b ZPO Rz 20). Der VfGH judiziert, es sei Sache des zuständigen ordentlichen Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB G 7/2019). Für die Frage des Kostenersatzes ist jedoch der Erfolg in der Hauptsache maßgebend (Neumayr in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo [2019] § 528b ZPO Rz 47). Ein solcher wurde hier von der klagenden Partei nicht erzielt.römisch zwei.4.2.: Anzumerken bleibt noch, dass auch die verzeichneten Kosten für den Parteiantrag an den VfGH nicht zuzuerkennen sind: Grundsätzlich sind die Kosten des Verfahrens zu bestimmen und zwar (außer bei einem Konstenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) vom Rechtsmittelgericht. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient (Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 [2019] Paragraph 528 b, ZPO Rz 56; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON [2023] Paragraph 528 b, ZPO Rz 20). Der VfGH judiziert, es sei Sache des zuständigen ordentlichen Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB G 7 aus 2019,). Für die Frage des Kostenersatzes ist jedoch der Erfolg in der Hauptsache maßgebend (Neumayr in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo [2019] Paragraph 528 b, ZPO Rz 47). Ein solcher wurde hier von der klagenden Partei nicht erzielt.

II.5.: Im Hinblick auf die Klärung der Verfassungskonformität der hier anzuwendenden Regelungen durch den Verfassungsgerichtshof und die im Übrigen eindeutige Rechtslage war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).römisch zwei.5.: Im Hinblick auf die Klärung der Verfassungskonformität der hier anzuwendenden Regelungen durch den Verfassungsgerichtshof und die im Übrigen eindeutige Rechtslage war eine Rechtsfrage mit der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 500 Absatz 2, Ziffer 3, 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO).

Textnummer

EI100173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:0230RS00037.23X.0125.000

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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