TE OGH 2024/2/20 4Ob114/23b

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Veröffentlicht am 20.02.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 157.555,76 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2023, GZ 4 Ob 114/23b-49, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2023, GZ 4 Ob 114/23b-49, wird um folgenden Spruchpunkt ergänzt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.961,24 EUR (darin 493,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 37,49 EUR (darin enthalten 6,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Irrtümlich wurden der Beklagten die in der erfolgreichen Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten nicht zugesprochen. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen (vgl 4 Ob 177/21i). [1] Irrtümlich wurden der Beklagten die in der erfolgreichen Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten nicht zugesprochen. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen vergleiche 4 Ob 177/21i).

[2]            Die berichtigte Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage in dritter Instanz nur 155.558,76 EUR betrug. [2] Die berichtigte Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage in dritter Instanz nur 155.558,76 EUR betrug.

[3]       Für den Berichtigungsantrag selbst stehen nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis des irrtümlich nicht zugesprochenen Kostenbetrags zu (§ 11 Abs 1 RATG per analogiam; vgl 4 Ob 51/13y). [3] Für den Berichtigungsantrag selbst stehen nur Kosten nach TP 1 römisch zwei Litera g, RATG auf Basis des irrtümlich nicht zugesprochenen Kostenbetrags zu (Paragraph 11, Absatz eins, RATG per analogiam; vergleiche 4 Ob 51/13y).

Textnummer

E140845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00114.23B.0220.000

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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