TE OGH 2024/3/19 4Ob214/23h

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Veröffentlicht am 19.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch DI Dr. Siegfried Kaiblinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen gerichtlicher Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2023, GZ 38 R 74/23y-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0081754 [T5, T6]; RS0109021 [T5, T6]; 4 Ob 217/23z). Diese Frage ist nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts revisibel (RS0043253 [T7]; RS0081754 [T11]). Eine solche behauptet die Klägerin nicht.

[2]            2. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die Revisionsbeantwortung der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]). [2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die Revisionsbeantwortung der Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu vergleiche RS0043690 [T6, T7]).

Textnummer

E141021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00214.23H.0319.000

Im RIS seit

12.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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