Norm
ABGB §863Rechtssatz
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.
Entscheidungstexte